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Polnische Pflegekräfte ab Mai 2011 erlaubt. Zu deutschen Bedingungen.
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Zwar ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 vollständig gewährleistet, aber nach deutschem Recht und Mindestlohn.

Betroffen sind:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen. Dabei ist es unerheblich, ob sie Krankenschwestern oder Pfleger sind, maßgebend ist die Art der Tätigkeit.

Nicht unter die Reglungen fallen:

Hauswirtschaftskräfte,

Demenzbetreuer,

alle Personen, die unmittelbar durch den Haushalt der pflegebedürftigen Person beschäftigt sind.

Die Bedingungen regelt das
"Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)".
 
Dieses Gesetz regelt :
  1. Die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
  2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
  3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
  4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
  5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
  6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
  7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
Diese Regelungen finden auch auf die Arbeitsverhältnisse von osteuropäischen Pflegekräften zwingend Anwendung.
 
Diese Regelung war auch ein wesentlicher Grund für die Einführung eines Mindestlohnes in der Pflege:
  • ab 1. Juli 2010 8,50 Euro (West) und 7,50 Euro (Ost)
  • ab 1. Jan 2011 8,75 Euro (West) und 7,75 Euro (Ost)
  • ab 1. Jan 2012 9,00 Euro (West) und 8,00 Euro (Ost)
  • ab 1. Juli 2012 9,25 Euro (West) und 8,25 Euro (Ost)
Maßgebend ist der Ort, an dem die Leistung erbracht wird.
 
Dieser Mindestlohn gilt auch für die aus Polen entsandten Pflegekräfte. 
Ein Wettbewerbsvorteil könnte jedoch aufgrund der anderen sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bedingungen bleiben.
Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Ob im Einzelfall Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, ist unerheblich.
 
Spannend ist nicht nur die neue Regelung für Pflegekräfte, sondern die Frage, wie sich der "Markt" für "Haushaltshilfen" entwickeln wird. Dies war bisher der einzig rechtlich vertretbare Weg. Hier gilt das neue Gesetz nicht, allerdings dürfen diese Haushaltshilfen  keine pflegerischen Leistungen erbringen, wenn sie von dem osteuropäischen Betrieb, in dem sie angestellt sind, entsandt werden.
 

Grundsätzlich könnten sich also drei Wege eröffnen, um osteuropäische Haushaltshilfen und Pflegekräfte in Deutschland zu beschäftigen:

 

Haushaltshilfen durch Agenturen vermittelt werden, die wahrscheinlich wie bisher weiter entsandt werden.

 

Haushaltshilfen, die durch das Arbeitsamt vermittelt werden, die dann auch, pflegerische Alltagshilfen leisten dürfen, die im Wesentlichen der Grundpflege entsprechen, sind der einzige völlig legale Weg. 

Für Personen, die unmittelbar durch den Haushalt der pflegebedürftigen Person beschäftigt sind, gilt der Mindestlohn nicht.

Hier erwarte ich, dass mehr Agenturen ihre Möglichkeit zur Vermittlung nutzen. 

Allerdings gelten hier einige Bedingungen:

Maximale Beschäftigungsdauer 3 Jahre in Vollzeit.

Es muss in dem Haushalt in dem sie tätig sind mindestens eine Person in einer der Pflegestufen 1 bis 3 sein.

Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig.

 

Pflegekräfte die von ihren Arbeitgebern aus Osteuropa entsandt werden, zu den genannten Bedingungen des AEntG.

Der Arbeitgeber (der entsendende Betrieb in Polen) ist verpflichtet, Arbeitszeitnachweise zu führen und die für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache bereitzuhalten.

 

Selbstständig arbeitende Pflegekräfte.

Hier haben die Haushaltshilfen/Pflegekräfte in Deutschland ein Gewerbe angemeldet und arbeiten als freie Unternehmer. Das ist allerdings immer dann ein Problem, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass diese "Unternehmer" auch gleichzeitig auch noch andere Auftraggeber haben. Das ist aber gerade nicht mit dem Anspruch im Haushalt des Arbeitgebers zu wohnen vereinbar, es widerspricht dem Sinn der Beschäftigung. Diese Variante ist wohl die Schlechteste, sie ist rechtlich sehr problematisch, da hier in der Regel eine Scheinselbstständigkeit vorliegen wird.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 21. August 2010 um 14:55 Uhr
 
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