Zwar ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 vollständig gewährleistet, aber nach deutschem Recht und Mindestlohn.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen. Dabei ist es unerheblich, ob sie Krankenschwestern oder Pfleger sind, maßgebend ist die Art der Tätigkeit.
Nicht unter die Reglungen fallen:
Hauswirtschaftskräfte,
Demenzbetreuer,
alle Personen, die unmittelbar durch den Haushalt der pflegebedürftigen Person beschäftigt sind.
- Die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
- den bezahlten Mindestjahresurlaub,
- die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
- die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
- die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
- die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
- die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
- ab 1. Juli 2010 8,50 Euro (West) und 7,50 Euro (Ost)
- ab 1. Jan 2011 8,75 Euro (West) und 7,75 Euro (Ost)
- ab 1. Jan 2012 9,00 Euro (West) und 8,00 Euro (Ost)
- ab 1. Juli 2012 9,25 Euro (West) und 8,25 Euro (Ost)
Grundsätzlich könnten sich also drei Wege eröffnen, um osteuropäische Haushaltshilfen und Pflegekräfte in Deutschland zu beschäftigen:
Haushaltshilfen durch Agenturen vermittelt werden, die wahrscheinlich wie bisher weiter entsandt werden.
Haushaltshilfen, die durch das Arbeitsamt vermittelt werden, die dann auch, pflegerische Alltagshilfen leisten dürfen, die im Wesentlichen der Grundpflege entsprechen, sind der einzige völlig legale Weg.
Für Personen, die unmittelbar durch den Haushalt der pflegebedürftigen Person beschäftigt sind, gilt der Mindestlohn nicht.
Hier erwarte ich, dass mehr Agenturen ihre Möglichkeit zur Vermittlung nutzen.
Allerdings gelten hier einige Bedingungen:
Maximale Beschäftigungsdauer 3 Jahre in Vollzeit.
Es muss in dem Haushalt in dem sie tätig sind mindestens eine Person in einer der Pflegestufen 1 bis 3 sein.
Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig.
Pflegekräfte die von ihren Arbeitgebern aus Osteuropa entsandt werden, zu den genannten Bedingungen des AEntG.
Der Arbeitgeber (der entsendende Betrieb in Polen) ist verpflichtet, Arbeitszeitnachweise zu führen und die für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache bereitzuhalten.
Selbstständig arbeitende Pflegekräfte.
Hier haben die Haushaltshilfen/Pflegekräfte in Deutschland ein Gewerbe angemeldet und arbeiten als freie Unternehmer. Das ist allerdings immer dann ein Problem, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass diese "Unternehmer" auch gleichzeitig auch noch andere Auftraggeber haben. Das ist aber gerade nicht mit dem Anspruch im Haushalt des Arbeitgebers zu wohnen vereinbar, es widerspricht dem Sinn der Beschäftigung. Diese Variante ist wohl die Schlechteste, sie ist rechtlich sehr problematisch, da hier in der Regel eine Scheinselbstständigkeit vorliegen wird.

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