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Hilfe aus Osteuropa - Aufpassen. Das Risiko minimieren
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Minimieren Sie das Risiko, wirklich ausschließen können Sie es nicht.

Keinen Arbeitsvertrag abschließen!
Schließen Sie auf keinen Fall einen Arbeitsvertrag mit einer Hilfskraft aus den osteuropäischen Ausland. 
Nicht mit Personen aus den Beitrittsländern, erst Recht nicht mit Personen aus Moldavien, Georgien, der Ukraine, ...

Schließen Sie einen Vertag nur mit einem ausländischen Pflegedienst aus den östeuropäischen EU-Beitrittsländern.
Schließen Sie keinen Vertrag über Pflegeleistungen mit dem deutschen Vermittler, das ist im Zweifel unzulässige Arbeitnehmer-Überlassung
Vorsicht bei ausländischen selbständigen Pflegekräften.  Sie sind dann vermutlich Arbeitgeber, es besteht der dringende Verdacht der Scheinselbständigkeit.

Egal ob Sie eine selbständige Kraft oder eine Mitarbeiterin eines ausländischen Pflegedienstes beschäftigen, lassen Sie sich deren Sozialversicherung in deren Heimatland nachweisen.
Selbständige müssen in ihrem Heimatland ein Gewerbe haben, lassen Sie sich das nachweisen.

Achten Sie darauf, dass das Weisungsrecht ein wesentliches Merkmal für ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis ist.
Nur der ausländische Arbeitgeber ist weisungsberechtigt. Wenn Sie davon abweichen sind sie sehr schnell Arbeitgeber.

 

Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission liegt eine zulässige und arbeitserlaubnisfreie Entsendung von Arbeitnehmern dann vor, wenn ein im Beitrittsstaat ansässiges und tätiges Unternehmen

  1. einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer in ein anderes Mitgliedsland entsendet,
  2. damit dieser dort für Rechnung und im Interesse des Unternehmens einer Tätigkeit nachgeht,
  3. die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht überschreitet (eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist im Einzelfall möglich),
  4. der Arbeitnehmer nicht im Anschluss und als Ersatz für einen anderen Arbeitnehmer entsandt wird, dessen Entsendezeitraum abgelaufen ist,
  5. das Arbeitsverhältnis zwischen dem Entsendeunternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer während des Entsendezeitraums fortbesteht.
Beitrittstaaten sind: Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Lettland, Litauen, Estland, Bulgarien und Rumänien

 

Alle Regelungen in diesem Bereich gelten nur für Haushaltshilfen.

Mit Pflegekräften ist es nicht möglich, da die Entsenderichtlinie der EU nicht für Gesundheitsdienstleistungen gilt, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt.

Erläutert bedeutet das:

„Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind“, fallen nicht unter die Bestimmungen der Entsenderichtlinie

Kurzformuliert: Krankenschwestern fallen nicht unter die Entsenderichtlinie, sie können auf diesem Weg nicht legal als Krankenschwester arbeiten. Allerdings dürfen Krankenschwestern als Haushaltshifen arbeiten. Dennoch dürfen sie keine Pflege leisten.

Das ist völlig widersinning, wenn man dabei den Blick auf den Einzelnen hat, der allein lebt. Es ändert aber nichts an der Rechtslage.

 

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 21. Juni 2009 um 19:25 Uhr
 
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