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Rechtslage als Betreuerin                  Zu den Pflegeinfos

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Alt 06.07.2010, 12:30   #1
Tini28
 
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Registriert seit: 06.07.2010
Beiträge: 1
Ausrufezeichen Rechtslage als Betreuerin

Hallo, wer kann mir weiterhelfen.

Ich betreue seit 1 Jahr einen 84 jährigen Mann aus meiner Verwandtschaft und habe dort auch die Betreuung übernommen. Er hat Pflegestufe 2. In der Garage steht ein Cityroller mit km/h 6. Diesen hat er unbemerkt aus der Garage genommen und ist zum Friedhof gefahren. Wer haftet, wenn was passiert und kann man mich zur Rechenschaft ziehen wenn ein Schaden auftritt bzw. ihm ein Leid zustößt. Kann die Pflegestufe 2 aberkannt werden ? Wäre auf Informationen sehr froh und bitte um rege Mitteilungen. Danke im voraus Tini28
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Alt 06.07.2010, 20:27   #2
cws
Admin
 
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Registriert seit: 26.08.2007
Ort: Schlachtensee
Alter: 59
Beiträge: 329
Standard AW: Rechtslage als Betreuerin

Wenn Du als Betreuerin eingesetzt bist, dann ist Dein Aufgaben- und Verantwortungsbereich ja eigentlich genau beschrieben.
Die erste Frage wäre also, ob du ihm das überhaupt verbieten, ihn mit Gewalt daran hindern dürftest. Das ist im Ergebnis dann ja eine freiheitsentziehende Maßnahme.

Aber der einfachste Weg ist der zum Gericht, dass die Betreuung angeordnet hat, sie sind verpflichtet, dich zu beraten.

Was ich gefunden habe spricht eher gegen eine solche von Dir befürchtete Haftung:
Zitat:
LG Bielefeld, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 20 S 48/98
1. Der Vater eines geisteskranken volljährigen Kindes, auch wenn er zugleich Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögens - und Behördenangelegenheiten ist, ist für diesen nicht aufsichtspflichtig.

2. Er haftet deshalb für einen durch den Betreuten verursachten Unfallschaden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

3. Fehlt es nämlich an einer ausdrücklichen Anordnung der Aufsichtspflicht, so kann von einer solchen allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die gesamte Personensorge dem Betreuer zur Wahrnehmung zugewiesen ist.
Es wird also auf den Umfang der Bertreuung und die tatsächliche Situation ankommen.
Frag mal beim zuständigen Gericht nach, dort sollte man das wissen oder klären können.

Die Frage der Pflegestufe hat damit eigentlich nichts zu tun. Das er mit dem Cityroller fährt bedeutet ja nicht, dass er sich alleine anziehen kann, dass die Leistungen der Grundpflege nicht erforderlich sind.

Ich würde bei dem was Du schreibst zusätzlich an die Leistungen nach §45a/b denken. Die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz, auch Pflegestufe Null genannt.
__________________
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betreuerin , rechtslage

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