Der Deutsche Bundestag hat das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verabschiedet.
Das neue Gesetz soll die veragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes ablösen. Ziel des Gesetzes ist es die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen zu stärken, wenn sie Verträge über Wohnraum mit zusätzlichen Pflege- oder Unterstützungsleistungen abschließen.
Das Gesetz soll ältere Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder anderen Betreuungsleistungen vor Benachteiligungen schützen und dadurch eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung unterstützen.
Auch in diesem Gesetz findet sich der Grundsatz von der selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung als Maxime der Regelung wieder.
Die neuen Regelungen im Überblick:
Neu ist unter anderem, dass nicht nur die bisherigen Heimverträge erfasst werden, sondern auch das "Betreute Wohnen". Dazu genügt es, dass auch Pflege- und Betreuungsleistungen vereinbart sind. Wesentliches Merkmal ist die doppelte Abhängigkeit: Wohnen+Pflege.
Nicht mit erfasst ist das sogenannte "Service-Wohnen". Hier werden ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen, Hausmeisterdienst, Fahr- und Begleitservice, oder die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste angeboten.
Pflicht zur Vorabinformation
Der Unternehmer hat den Verbraucher vor Vertragsschluss in einfacher und verständlicher Sprache schriftlich über die von ihm allgemein angebotenen Leistungen und den wesentlichen Inhalt der von ihm dem Verbraucher konkret angebotenen Leistungen zu informieren.
Dazu gehören auch Informationen über die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, soweit sie veröffentlicht werden müssen. Konkret besagt es, dass diese Prüfungsergebnisse nicht erst auf Nachfrage "herausgerückt" werden sollen.
Das Gesetz sieht kurze Kündigungsfristen für den "Verbraucher" (den Pflegebedürftigen) vor, in der Regel zum Monatsende. Der Unternehmer also z.B. das Heim, kann dagegen nur aus wichtigem Grund kündigen, Eine Kündigung, um ein höheres Entgeld zu verlangen ist ausgeschlossen.
Ebenso sind Kürzungen der Zahlungen bei schlechter Leistung, bis zu sechs Monate rückwirkend, vorgesehen.
Der Vertag endet grundsätzlich mit dem Tod des Verbrauchers (des Pflegebedürftigen).
Der Unternehmer (das Heim) hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
Ein angemessenes Entgelt wird nicht durch das jeweilige Pflegeheim und den Kunden vereinbart, sondern die Pflegekassen oder sonstigen Sozialversicherungsträger, oder die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe regeln Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze.
Dies gilt nur wenn Leistungen dieser Träger in Anspruch genommen werden, was aber fast immer der Fall sein wird. (z.B. Leistungen der Pflegeversicherung). Die Höhe des Entgelts kann in diesen Fällen nicht anders vertraglich vereinbart werden.
Die Regelungen des Gesetzes sind verbindlich. Sie können nicht durch vertragliche Regelungen zum Nachteil des "Verbrauchers" verändert werden. Solche Regelungen sind unwirksam.
Auch Verträge über Kurzzeitpflege fallen unter die Regelungen des Gesetzes.
Das Gesetz gilt für neue Verträge ab dem 1.Sept. 2009, für bestehende Verträge ab dem 1. April 2010.
Das eigentlich Heimrecht, die Vorschriften die nicht die vertraglichen Regelungen zwischen Bewohner und Heim betreffen (z.B. Ausstattung, Personal, bauliche Situation, Betreuungskonzept), sind in den Ländern geregelt. Dafür ist der Bund nicht zuständig, hier wird es eine bundeseinheitliche Regelung nicht geben.

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