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Mehr Rente für Pflegende?
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Die Pflegekasse leistet Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, wenn ...

Die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt.

... so die Regelung. Mehr Infos dazu hier auf unseren Seiten. Maßgebend für die Feststellung der 14 Stunden ist dabei bisher stets das Gutachten des MDK.

Dies könnte sich grundsätzlich ändern:

In einem vom VdK erstrittenen Urteil wird festgestellt,

... dass der Pflegebegriff ganzheitlich aufzufassen sei. Deshalb müsse auch der zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung berücksichtigt werden, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Das betreffe insbesondere auch die Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse der Pflegebedürftigen (Aktenzeichen: L 4 R 46/08 - LSG Rheinland-Pfalz).

Der entscheidende Teil ist "der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird", denn damit verliert das Gutachten des MDK seine Bedeutung als alleiniger Maßstab für die Bemessung des zeitlichen Aufwands. Nach Auffassung des VdK wären hier auch Menschen mit "eingeschränkter Alltagskompetenz", beispielsweise Demenzkranke, betroffen. Es wäre dann zu klären, ob auch die Pflegestufe null ausreicht. Allerdings gelten auch diese Personen als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes, obwohl die Voraussetzungen für eine Pflegestufe (I - II) nicht vorliegen. Der ganzheitliche Pflegebegriff könnte aber auch hier zu den erforderlichen Zeiten führen, ohne dass die Schwelle zur Pflegestufe bei der Grundpflege erreicht wird.

Das Landessozialgericht NRW urteilte hier schon 2005 im selben Sinn (Link zum Urteil):

... ist auch der Senat der Auffassung, dass der Begriff der Pflege in § 3 Satz Nr. 1 a SGB VI in einem ganzheitlichen Sinne aufzufassen und bei der Ermittlung der Mindeststundenzahl auch die Zeit mit zu rechnen ist, die für die - die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung - ergänzende Pflege und Betreuung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI benötigt wird. Auch der zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung ist zu berücksichtigen, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Dazu zählt insbesondere die Zeit, die die Pflegeperson für die notwendige Beförderung bzw. Begleitung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Schule und zurück zur Wohnung aufwendet (vgl. Wilde, in Hauck/Wilde, SGB XI, § 19 Rdnr. 16). Der einzubeziehende Pflegeaufwand kann damit sehr viel weitergehen, als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihre Stufe maßgebliche Bedarf. Er muss jedoch noch krankheits- oder behinderungsbedingt sein.

Allerdings ist dieses Urteil damals rechtskräftig geworden (wie vergleichbare andere Urteile auch), stellt also keine höchstrichterlichge Entscheidung dar, weil das Bundessozialgericht sich mit dieser Frage bisher noch nicht  befasst hat.

Diesmal hat die Rentenversicherung Revision eingelegt, sodass mit einer höchstrichterlichen Entscheidung gerechnet werden kann. Dies würde bedeuten, dass sich die Praxis bei der Berücksichtigung für die Rentenversicherung ändern müsste, wenn das Bundessozialgericht sich der Auffassung anschließt.

Praxistipp:
Schon jetzt bei der Pflegekasse den Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge anmelden.

Dies gilt insbesondere für Pflegende bei denen dem Pflegebedürftigen der Antrag auf eine Pflegestufe abgelehnt wurde
Bei wem ein Antrag abgelehnt wurde, der sollte einen Überprüfungsantrag stellen. Die Rentenbeiträge müssten dann nachgezahlt werden.

Maßgebend:

§ 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. ...

 

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Aktualisiert am: Mittwoch, 14. Oktober 2009 um 22:29
 
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