Was passiert, wenn man sich als Pflegebedürftiger im EU-Ausland aufhält?
Zum Beispiel in Frankreich, Spanien, Griechenland oder Polen.
Welche Leistungen bekommt man dort?
Es ist der Grundsatz der deutschen Pflegeversicherung:
Leistungen können nicht in ein anderes Land "exportiert" werden.
Das Pflegerisiko ist nur in Deutschland abgesichert.
Dem widerspricht jetzt die EU-Kommission und hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Dieser Grundsatz ist schon seit einigen Jahren vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben worden (Urteil.pdf). Danach müssen alle Geldleistungen im Krankheitsfall auch im EU-Ausland gezahlt werden. Geldleistungen aus der Pflegeversicherung fallen nach diesem Urteil unter die EU-Verordnung 1408/71 (Originaltext.pdf) zum Export von Sozialleistungen.
Diese sieht vor:
Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
In der Praxis bedeutet dies, dass das Pflegegeld (Barleistung) ins EU-Ausland gezahlt wird, nicht jedoch die höhere Sachleitung in Anspruch genommen werden kann, ob wohl der Pflegebedürftige, z.B. als Rentner, noch immer Pflichtmitglied in der Pflegeversicherung ist.
Für Sachleistungen gilt grundsätzlich das Recht des Landes in dem der Versicherte wohnt. Was in Regel bedeutet, dass es keine oder schlechtere Leistungen gibt. Bei einem Aufenthalt im EU-Ausland hat man also grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen, die im Sozialsystem des Gastlandes vorgesehen sind. Es werden nur diejenigen Leistungen erstattet, die nach dem Recht des Aufenthaltslandes üblich sind.
Hier sieht die EU-Komission (Presseinfo) in einen bestimmten Teilbereich einen Verstoß gegen EU-Recht:
Eine pflegebedürftige Person kann Pflegeleistungen in Deutschland erhalten, die vom Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung bezahlt werden, bekommt diese Leistungen aber nicht in gleicher Höhe erstattet, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Nach Ansicht der Kommission stellt dies eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.
Wenn sich die Kommission mit ihrem Standpunkt durchsetzt würde es bedeuten, dass Pflegebedürftige bei einem vorübergeheden Aufenthalt im EU-Ausland auch die Kosten für einen dort ansässigen Pflegedienst in gleichen Umfang ersetzt bekommen müssen, wie in Deutschland.
Dies würde die Reisefreiheit Behinderter und Pflegebedürftiger wesentlich verbessern.
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