Sie sind hier: Startseite | News | Hartz IV muss neu geregelt werden.
Hartz IV muss neu geregelt werden.
smaller text tool iconmedium text tool iconlarger text tool icon

BVerfG1_SenDas Bundesverfassungsgericht, hat die Regelungen des SGB II als verfassungswidrig bewertet. Eine Neuregelung muss noch in diesem Jahr erfolgen.
Unzulässig ist nicht die Höhe der Hartz IV - Sätze, sondern der Weg auf dem sie ermittelt werden. Hier ist eine Neuregelung erforderlich, es können dabei höhere Leistungen entstehen, das ist aber nicht zwingend vorgegeben.

Zunächst ist die Grundaussage des Urteils:

Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. 

Im Einzelnen stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass

  • Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. Für den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden ... .
  • Dies gilt auch für den Betrag von 311 Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft.
  • Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist.
  • Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig.

Was das Bundesverfassungsgericht aber für nicht angemessen hält sind die Regelungen für einen Sonderbedarf.

  • Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderfällen auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen.

Was also macht den Verfassungsverstoß der Regelungen des SGB II (Hartz IV) aus?
Das Grundgesetz formuliert den Anspruch ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, dem hat der Gesetzgeber Rechnung zu tragen und ein Gesetz zu verabschieden, dass diesen Anspruch sichert. Die bisherigen Leistungen stuft das Gericht nicht als so niedrig ein, dass dies nicht gewährleistet ist. 

Allerdings hat der Gesetzgeber beim Festlegen der Leistungen noch einen anderen Anspruch zu erfüllen.

  • Um die Leistungen auf ihre verfassungsmäßigkeit überprüfen zu können, müssen sie für das Gericht nachvollziehbar sein. Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen.Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang.
Der Kernsatz ist der erste: Um die Leistungen auf ihre verfassungsmäßigkeit überprüfen zu können, müssen sie für das Gericht nachvollziehbar sein. Das sind sie nicht. Etwas flapsig formuliert, das Verfassungsgericht sagt: Es versteht, wie die Sätze zustande kommen. Das macht die Verfassungswidrigkeit aus. 

Die Aufgabe des Gesetzgebers ist es jetzt, die Höhe der Leistungen so zu begründen, dass sie nachvollziehbar sind. Ein schlichtes "davon kann man leben" reicht nicht aus, es muss klar sein, wie diese Aussage zu Stande kommt.
Oder wieder im Originalton des Bundesverfassungsgerichts:
  • Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.

Ob dabei höhere Leistungen heraus kommen oder nicht, das wird sich erst zeigen, gefordert hat das Gericht es nicht. Mit einer Ausnahme:

  • Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur Deckung dieses besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Er dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen in Betracht kommen.

Letztlich bedeutet dies, dass eine Härtefallregelung geschaffen werden muss.
Hierbei sind dann sicherlich besondere Lagen Pflegebedürftiger zu berücksichtigen. Allerdings erwarte ich dabei keine signifikante Verbesserung.

Grundlage des Artikels: Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010.
Wer sich für alle Details interessiert: Das ganze Urteil.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 09. Februar 2010 um 14:19 Uhr
 
Werbung

Miteinander reden, andere fragen im

Link zum Forum