
Pflegeheime werden für eine gute, aktivierende Pflege belohnt. Das ist jedenfalls das Ziel einer Bonusregelung.
Ob sie allerdings immer dieses Ziel erreicht müssen Sie selbst beurteilen. Manchmal kann es helfen zu vertehen, warum ein Pflegeheim etwas tut.
Ob sie allerdings immer dieses Ziel erreicht müssen Sie selbst beurteilen. Manchmal kann es helfen zu vertehen, warum ein Pflegeheim etwas tut.
Wenn Pflegebedürftige dank der aktivierenden und rehabilitierenden Bemühungen des Pflegeheims in eine niedrigere Pflegestufe gestuft werden können, erhält das Heim von der Pflegekasse eines Bewohners einen Bonus.
Es besteht auch ein Anspruch auf Rehabilitation. Diesen müssen die Pflegekassen erkennen und "beantragen". Wenn die Krankenkasse diesen dann nicht realisiert erhält die Pflegekasse ggf. einen Ausgleichsbetrag.
Es besteht auch ein Anspruch auf Rehabilitation. Diesen müssen die Pflegekassen erkennen und "beantragen". Wenn die Krankenkasse diesen dann nicht realisiert erhält die Pflegekasse ggf. einen Ausgleichsbetrag.
Der Bonus für erfolgreiche Pflegeheime beträgt 1.536 Euro. Müssen diese Bewohner allerdings innerhalb von sechs Monaten wieder hochgestuft werden, ist das Heim zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet.
Die Pflegekassen müssen den zuständigen Rehabilitationsträger in Kenntnis setzen, wenn sie feststellen, dass Leistungen zur Rehabilitation angezeigt sind und die Versicherten einer Maßnahme zustimmen.
Diese Information ist als Antragstellung zu behandeln und leitet damit mittelbar die Rehabilitationsmaßnahme ein.
Rehabilitationsmaßnahmen müssen von den Krankenkassen bezahlt werden. Das hilft vor allem älteren Menschen, die nach einem Unfall oder einer Krankheit nicht gleich in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, sondern bessere Möglichkeiten haben, auch weiterhin zu Hause leben zu können.
Rehabilitationsmaßnahmen müssen von den Krankenkassen bezahlt werden. Das hilft vor allem älteren Menschen, die nach einem Unfall oder einer Krankheit nicht gleich in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, sondern bessere Möglichkeiten haben, auch weiterhin zu Hause leben zu können.
Flankierend wird geregelt, dass die Krankenkasse der Pflegekasse einen Ausgleichsbeitrag in Höhe von 3.072 Euro zahlen muss, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nicht rechtzeitig erbracht wird.
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