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Elternunterhalt - Pflegen statt zahlen
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PflegenStattZahlenZwar ist Unterhalt eigentlich in Geld zu leisten jedoch kann Unterhalt auch als Pflegeleistung erbracht werden, wenn sich die Beteiligten auf diese Art der Leistung einigen. Eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen, also einfach dadurch, dass die Pflege von den unterhaltspflichtigen Angehörigen geleistet wird und der Pflegebedürftige sie annimmt.
Die Leistung von Unterhalt durch die Übernahme der Pflege wird bei intakten Familienverhältnissen den Bedürfnissen beider Seiten eher gerecht, als reine Geldzahlungen. Eine selbst geleistete Pflege statt einer Geldzahlung bedeutet nicht nur für den Unterhaltspflichtigen eine Entlastung von Zahlungspflichten, sondern ist auch für den Pflegebedürftigen besser, weil die Pflege durch Angehörige ein flexibles Eingehen auf seine jeweiligen Bedürfnisse sowie den wichtigen Erhalt familiärer Bindungen ermöglicht. Die aus familiärer Verbundenheit persönlich erbrachte Pflege und Betreuung erweist sich daher über eine reine Kostenersparnis hinaus als eine für alle Beteiligten sinnvolle Gestaltung.

Mit der Übernahme eines erheblichen Teils der tatsächlichen Pflege, die nicht nur die Grundpflege, sondern auch hauswirtschaftliche und Betreuungsleistungen umfassen kann, erfüllt der Angehörige umfassend die von ihm zu erwartende Unterhaltspflicht. Wird außerdem eine Sachleistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen schließt das den Unterhalt durch die eigene Pflegeleistung nicht aus. Die Pflegeversicherung ist nicht als "Vollversicherung" sondern als Ergänzung angelegt.
Die zusätzliche Leistung von Barunterhalt würde die oft ohnehin belastete Lebenssituation der pflegenden Angehörigen weiter einschränken, so dass nicht noch zusätzlich Barunterhalt verlangt werden kann.

Dass viele Pflegebedürftige ohne die Versorgung durch Angehörige in eine wesentlich teurere Einrichtung mit Vollzeitpflege wechseln müssten, ist unbestritten. Damit wird die Gemeinschaft, die Sozialbehörde, von Leistungen entlastet, die in der Regel weit über einen Untehaltsanspruch hinausgehen.
Im Bereich der unentgeltlichen häuslichen Pflege dient die Barleistung (Pflegegeld), die Pflegebedürftige erhalten können, als Motivationshilfe und Aufwandspauschale, die von den tatsächlichen wirtschaftlichen Belastungen unabhängig ist. Die freie Verfügbarkeit, auch zu Gunsten des Pflegenden, ist nicht eingeschränkt.

So entschied das
Oberlandesgericht Oldenburg, 14. Zivilsenat
AZ: 14 UF 134/09
Datum: 14.01.2010

Im vorliegenden Fall hat die Tochter ihre blinde und zunehmend demente Mutter in einem Seniorenheim (Einrichtung für "betreutes Wohnen" - Pflegestufe II) regelmäßig bei der Köperpflege, den täglichen Hausarbeiten sowie bei Behördengängen und Arztbesuchen unterstützt.

Es ist also nicht erforderlich, dass die Pflege vollständig übernommen wird. Dabei muss in jedem Einzelfall abgewogen werden welche Leistung erbracht wird.
Zur "Anrechnung" kommen ausdrücklich auch nicht nur Leistungen im Bereich der Grundpflege, was dem Gedanken der sozialen Integration und der familiären Bindung auch gerecht wird.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. März 2010 um 11:02 Uhr
 
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