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Die Wahlfreiheit in der Hilfsmittelversorgung gestärkt
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InkontinenzDas Landessozialgericht NRW in Essen hat entschieden, dass die von den gesetzlichen Krankenversicherungen mit einer Vielzahl von Leistungserbringern geschlossenen Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V rechtskonform sind, und es keiner europaweiten Ausschreibung bedarf.

Worum geht es?

Es geht darum wer die Versicherten beliefern darf
Es geht darum, wo die Versicherten Hilfsmittel bestellen dürfen.

Es geht um die Verträge zwischen den Krankenkassen und den so genannten Leistungserbringern.
Leistungserbringer sind Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker und ähnliche Anbieter von Hilfsmitteln.
Es geht um Artikel wie Inkontinenzmaterial, Brillen und auch Rollstühle.

Die Krankenkasse muss mit den Leistungserbringern Verträge über die Versorgung ihrer Versicherten schließen, damit die Leistungserbringer die Artikel an die Versicherten der Krankenkasse liefern dürfen.
  • Die Leistungserbringer haben dabei die Versorgung der Patienten mit dem entsprechenden Produkt und den dazugehörenden Dienstleistungen zu garantieren.
  • Der Leistungsinhalt bestimmt sich nach der Verordnung des Arztes (Rezeptinhalt) und dem Vertrag mit der Krankenkasse.
  • Die Vergütung bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Krankenkasse.
Um hier eine Wahlfreiheit des Patienten bei der Auswahl des Leistungserbringers zu gewährleisten müssen die Kassen über die Absicht solche Verträge zu schließen, und über bestehende Verträge, informieren. Damit jeder Leistungserbringer die Möglichkeit hat bestehenden Verträgen beizutreten.

Er kann dann zu diesen Bedingungen an die Versicherten der Krankenkasse liefern. Es sind im Prinzip Rahmenverträge, die dann letztlich für alle Anbieter gültig sind.

Für den Patienten bedeutet dies,
dass er unter verschiedenen Leistungserbringern auswählen kann.

Im Rechtsstreit ging es jetzt darum, dass ein Leistungserbringer gegen dieses Vorgehen geklagt hat. Er verlangte, dass solche Verträge (oberhalb eines bestimmten Volumens) von den Krankenkassen europaweit ausgeschrieben werden müssen, da sie öffentliche Aufträge sind. Der Gewinner der Ausschreibung hätte dann das alleinige Recht den ausgeschriebenen Artikel zu liefern.

Dies hätte die Wahlfreiheit des Patienten bei der Auswahl des Lieferanten für seinen Bedarf auf diesen einen Anbieter beschränkt. Im Extremfall hätte dies bedeutet, dass z.B. alle Versicherten der Barmer, Techniker oder einer anderen Kasse Inkontinenzmaterial ausschließlich bei dem billigsten Anbieter, ggf. aus Bulgarien, hätten beziehen können. In der Praxis könnte dies z.B. bei Differenzen über die Qualität des Artikels, die Abrechnung oder die Lieferung schon ein Problem sein.

Die Ausschreibung soll sicherstellen, dass ein öffentlicher Auftraggeber seine Machtposition nicht missbraucht und der Zugang zum Markt für alle interessierten Leistungserbringer diskriminierungsfrei eröffnet ist. Dies wird aber auch durch die Möglichkeit des Beitritts zu bestehenden Verträgen gewährleistet.
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. Mai 2010 um 15:15 Uhr
 
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