Sie sind hier: Startseite | News | Ein Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegebedürftigen
Ein Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegebedürftigen
smaller text tool iconmedium text tool iconlarger text tool icon
ParagrphzeichenDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem Sterbetag des Bewohners enden und damit auch dessen Zahlungspflichten.
"Stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung", das bedeutet, dass der Heimbewohner mindestens in der Pflegestufe eins sein musste und daraus auch tatsächlich Leistungen für die stationäre Pflege erhalten hat. Ein Anspruch auf solche Leistungen reicht danach nicht aus.

Die Entscheidung trifft nicht auf andere Formen der Versorgung zu.
Wohngemeinschaften, Seniorenresidenzen oder betreutes Wohnen, alle anderen ambulanten Versorgungsformen, sind von der Entscheidung nicht berührt. Auch Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege sind davon wohl nicht berührt. Eine entsprechende Anwendung liegt aber nahe.

Die Entscheidung sagt, dass es genügt, wenn der Pflegebedürftige Leistungen für die stationäre Pflege erhalten hat, es kommt also nicht darauf an, welche anderen Leistungen noch gewährt wurden und wohl auch nicht darauf, ob er einen Eigenanteil aus eigener Tasche geleistet hat, bzw. der Sozialhilfeträger eine Zuzahlung geleistet hat.

Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages über den Tod des Pflegebedürftigen hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam.

Diese "Vereinbarungen" über die Pflicht zu einer Zahlung über den Tod hinaus sind unwirksam, nicht der ganze Heimvertrag.

"... dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung". Achten Sie also schon beim Abschluss des Heimvertrages darauf, dass der Pflegebedürftige Vertragspartner ist (Normalfall). Wenn er selbst nicht entscheiden kann, ist eine Vollmacht oder Betreuung erforderlich.

Sollte das Pflegeheim also im Heimvertrag eine entsprechende Regelung haben, so ist diese nicht wirksam. Das Pflegeheim kann solche Zahlungen also auch dann nicht verlangen, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

BVerwG 8 C 24.09 - Urteil vom 2. Juni 2010 - Pressemitteilung
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 12. Juli 2010 um 09:51 Uhr
 
Werbung

Miteinander reden, andere fragen im

Link zum Forum