Jetzt hat das Bundessozialgericht anders entschieden. Für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung zählen nur die Tätigkeiten, die auch bei der Feststellung der Pflegestufe berücksichtigt werden.
Das Landessozialgericht Rheinland Pfalz hatte geurteilt:
" Auch der zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung ist zu berücksichtigen, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. … Der einzubeziehende Pflegeaufwand kann damit sehr viel weitergehen, als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihre Stufe maßgebliche Bedarf. Er muss jedoch noch krankheits- oder behinderungsbedingt sein."
Das Bundessozialgericht in einem Urteil vom am 5. Mai 2010 sieht es anders:
"Nach § 3 SGB VI sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig nur solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die mindestens 14 Stunden in der Woche Pflegeleistungen erbringen und zwar bei einem Pflegebedürftigen, der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält. Das Gesetz verbindet damit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Leistungsrecht der gesetzlichen Pflegeversicherung. Schon von daher wäre es nicht verständlich für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Tätigkeiten und Verrichtungen als Pflege zu berücksichtigen, die in der Pflegeversicherung gerade keine Leistungspflicht der Pflegeversicherung auslösen. Auch bei der Berechnung der Beitragshöhe finden nach § 166 SGB VI nur Merkmale des Leistungsrechts der Pflegeversicherung Berücksichtigung. Der Einwand, dass im Gesetz über die Pflegeversicherung selbst ein weiterer Pflegebegriff gebraucht werde, greift demgegenüber nicht durch. Insbesondere ist kein Abgrenzungsmerkmal erkennbar, wie neben den in § 14 Abs 4 genannten Pflegeleistungen weitere Leistungen der Betreuung als notwendige Pflege von sonstigen Betreuungsleistungen unterschieden werden könnten."
Im Ergebnis bedeutet dies, dass für Beiträge der Pflegeversicherung zur Rentenversicherung für die Pflegenden nur die Bereiche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung anzurechnen sind.
Das ist besonders schade, gehört die soziale Betreuung im stationären Bereich doch ausdrücklich zu den Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung. Aber das ist dann wohl eher eine politische Frage als eine rechtliche.
Mehr Info zur Rentenversicherung für Pflegepersonen.

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