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Reform der Pflegeversicherung - ein neuer Ansatz
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Dr. h.c. Gohde - Ulla SchmidtEine Erkenntnis ist unumstritten in der Pflegeversicherung: Der Schwerpunkt bei der Einstufung in die bisherigen Pflegeklassen liegt zu sehr auf dem körperlichen Hilfebedarf, zu sehr auf der Grundpflege. Die Bedürfnisse und Sorgen von an einer Demenz erkrankten Menschen sind nur unzureichend berücksichtigt. Mittelpunkt der Reform soll eine andere Sicht auf den Begriff der Pflegebedürftigkeit sein:

Der veränderte Pflegebedürftigkeitsbegriff soll den Grad der Beeinträchtigung eines Menschen in seiner Selbständigkeit und seine Angewiesenheit auf personale Unterstützung feststellen.

Eine zweite Erkenntnis ist heute auch unbestritten: Die starre Zuweisung von festen Zeiten für bestimmte Tätigkeiten trifft die Wirklichkeit in der Pflege nicht.

An diesen beiden Stellen, der Berücksichtigung von Demenzerkrankungen und dem starren Zeitschema, sollen Veränderungen eingeführt werden.

Seit Einführung der Pflegeversicherung wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit als zu eng und zu verrichtungsbezogen diskutiert. Besonders der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, der etwa bei demenzkranken Menschen häufig auftritt, werde bisher zu wenig berücksichtigt. Das soll sich ändern. Es wäre ein guter Schritt, wenn es von der "verrichtungsbezogenen" Beurteilung zu einer mehr am praktischen Leben orientierten Bewertung käme.

Wie heißt es im Gutachten*:

Weil Pflegebedürftigkeit durch das neue Begutachtungsverfahren umfassend abgebildet wird, eignen sich die damit gewonnenen Begutachtungserkenntnisse als Grundlage für die individuelle Pflege- und Versorgungsplanung.

Dies ist wichtig für die Arbeit der Pflegestützpunkte, die ihren Versorgungsplan auf dem Gutachten aufbauen.

Bisher gibt es drei Pflegestufen und die so genannte Stufe Null. Hieraus sollen dann durch die Reform fünf "Bedarfsstufen" werden. 
Letztlich ist dies sehr ähnlich dem bisherigen Modell, in dem auch die Stufe Null zwei Leistungsstufen umfasst. Die wesentlichen Änderungen werden sich in den Einstufungskriterien ergeben. Dabei spielen die Übergänge bei den neu zu bestimmenden  "Bedarfsstufen" eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist hier ein Wechsel weg von "verrichtungsbezogenen", nur an der Grundpflege orientierten, Zeitraster  sinnvoll.

Bestandsschutz:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei den Leistungsbeziehern die Erwartungshaltung besteht, dass es ihnen beim Übergang in ein neues System besser oder zumindest nicht schlechter geht.

Diese im Bericht festgestellte Erwartungshaltung besteht ohne Frage. Ob hier in Fällen einer "Schlechterstellung" eine Übergangsfrist ausreicht ist fraglich, da sich etablierte Strukturen im Pflege- und damit Berufsalltag, dadurch verändern würden. Gerade für pflegende Berufstätige und für Menschen die letztlich die Pflege in Vollzeit ausführen, ist dies keine ausreichende Absicherung.
Dies umso mehr, als gerade  der Zugang von überwiegend körperlich beeinträchtigten Personen zu den höheren Bedarfsgraden möglicherweise  erschwert werden könnte.

Natürlich soll die Reform kostenneutral sein. Dies würde letztlich eine Umschichtung der Mittel "von oben nach unten" - von den Schwerstpflegebedürftigen und den Schwerpflegebedürftigen zu den Menschen mit geringerem Pflegebedarf bedeuten müssen. Dies klingt nicht nach einem vertretbaren Weg. Letztlich wird man politisch fordern müssen, dass die Kostenstruktur sich der veränderten gesellschaftlichen Situation anpasst. Es ist ein Ziel der Reform die Pflege zuhause zu unterstützen und zu fördern. Das wird mehr Mittel erfordern, aber auch neue Ideen. Das Thema 24-Stunden Pflege bleibt erhalten.

 

Bei allen angebrachten Zweifeln, die Gundaussagen des Berichts treffen die Probleme und sind zu unterstützen:

Eine veränderte Infrastruktur der Leistungserbringung ist für alle Szenarien erforderlich.

Ziele der Ausrichtung:

  1. Stärkere Förderung der ambulanten Versorgung und wohnortnahen Leistungen
  2. Sicherung der Vernetzung von ambulanten und stationären Leistungen. Überwindung der starren Grenzen zwischen diesen Bereichen
  3. Stärkung der Infrastruktur aus Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (z.B. durch den Ausbau der Pflegeberatung)
  4. Verstärkte sozialräumliche Orientierung und ein besseres Zusammenwirken der Sozialleistungssysteme
  5. Stärkere Personenorientierung

Inhalte der Umsetzung:

  1. Stärkung der Pflegebereitschaft von Familien und zivilgesellschaftlichen Pflegearrangements durch Leistungen mit dem Ziel der Vermeidung stationärer Versorgung: Sicherheit und Schutzfunktion bei Risiken, die den Einzelnen überfordern. Förderung der Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Pflege
  2. Vernetzung von ambulanten und stationären Leistungen und Hilfen
  3. Die Wahrung der Balance von körperlicher und kognitiver Beeinträchtigung der Selbständigkeit erfordert die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Beeinträchtigungen. Dabei muss die jeweilige Andersartigkeit anerkannt werden.
  4. Stärkerer Ausbau von Strukturen, die einen Hilfemix möglich machen z.B. durch: 
    • Modularisierung von Leistungen im stationären Bereich und/oder
    • Senkung von Leistungsentgelten oder Zuzahlungen, wenn Angehörige Leistungen im stationären Bereich selbst übernehmen und verantworten,
    • niedrigschwellige, selbst beschaffte Hilfen.
  5. Förderung der Gemeinwesenorientierung, Pflegeberatung und -begleitung (Casemanagement)
  6. Verstärkung der bestehenden Anreize, durch aktivierende Pflege Pflegebedürftigkeit abzusenken
  7. Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor Pflege.
  8. Stärkung der Verbrauchersouveränität bezüglich der Leistungen von Pflege, Unterkunft und Verpflegung
* Umsetzungsbericht des Beirates zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs beim Bundesministerium für Gesundheit vom 20. Mai 09 - Download .pdf
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 10. Juni 2009 um 16:52 Uhr
 
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