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Was ist ein Betreuer?
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Was ist Betreuung?
Die Betreuung ist ein grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt. Rund 70 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten.

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

 

Betreuung ist eine vom Betreuungsgericht (ehem. Vormundschaftsgericht - Teil des Amtsgerichts) festgelegte Vertretung des Betreuten. Sie kann nicht gegen den willen des Betreuten angeordnet werden, und kann im Einzelfall im Umfang und Aufgabenbereich genau bestimmt werden.
Die Betreuung ist keine Entmündigung, sondern soll dazu dienen, dem Betreuten Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Der Betreuer unterliegt daher einer klaren Abrechnungs- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht, dass sein Handeln überwachet.
Der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten.
Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden.

Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht als auch bei der zuständigen Behörde. Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, etwa im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen Rechnungslegung, eher an das Gericht wenden.
Das Betreuungsgericht hat eine Beratungspflicht. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger Rechtsanwalt zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des Betreuungsgerichts vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht automatisch mit einer Haftungsbefreiung verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Dagegen ist die Betreuungsbehörde, die i. d. R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde.
Außerdem unterstützen bundesweit verschiedene Betreueungsvereine den ehrenamtlichen Betreuer.

 

Wichtig
Angehörige, Ärzte, Nachbarn, Bankangestellte, - praktisch jeder Bürger kann beim neuen Betreuungsgericht einen Antrag auf Betreuung stellen, das ist eher eine Gefahr als eine Hilfe. Die Angehörigen müssen nach dem Gesetz nicht benachrichtigt werden. Angehörige haben kein Beschwerderecht, auch nicht bei den eigenen Eltern oder Kindern!
Wer sicher stellen will, dass eine Person seines Vertrauens die Betreuung übernehmen soll, der muss unbedingt eine sogenannte Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht erteilen, und sollte sie auch bei der Bundesnotarkammer in Berlin hinterlegen. 
Aber Vorsicht:  Das Betreuungsgericht kann anders entscheiden, wenn es den eingesetzten Bevollmächtigten für ungeeignet hält.

Rat und HilfeHandeln statt Mißhandeln Bonner Initiative gegen Gewalt im Alter e.V

 

Darf ich mich sonst kümmern?

Nachbarschaftliche, zwischenmenschliche Hilfe ist natürlich unabhängig von rechtlichen Regelungen immer möglich. Dabei ist aber unbedingt zu beachten, dass dabei niemals Entscheidungen für einen anderen getroffen werden dürfen.

 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 16. September 2009 um 12:39 Uhr
 
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