Was ist Betreuung?
Die Betreuung ist ein grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt. Rund 70 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten.
Betreuung ist eine vom Betreuungsgericht (ehem. Vormundschaftsgericht - Teil des Amtsgerichts) festgelegte Vertretung des Betreuten. Sie kann nicht gegen den willen des Betreuten angeordnet werden, und kann im Einzelfall im Umfang und Aufgabenbereich genau bestimmt werden.
Die Betreuung ist keine Entmündigung, sondern soll dazu dienen, dem Betreuten Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Der Betreuer unterliegt daher einer klaren Abrechnungs- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht, dass sein Handeln überwachet.
Der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten.
Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden.
Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht als auch bei der zuständigen Behörde. Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, etwa im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen Rechnungslegung, eher an das Gericht wenden.
Das Betreuungsgericht hat eine Beratungspflicht. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger Rechtsanwalt zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des Betreuungsgerichts vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht automatisch mit einer Haftungsbefreiung verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Dagegen ist die Betreuungsbehörde, die i. d. R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde.
Außerdem unterstützen bundesweit verschiedene Betreueungsvereine den ehrenamtlichen Betreuer.
Wichtig:
Angehörige, Ärzte, Nachbarn, Bankangestellte, - praktisch jeder Bürger kann beim neuen Betreuungsgericht einen Antrag auf Betreuung stellen, das ist eher eine Gefahr als eine Hilfe. Die Angehörigen müssen nach dem Gesetz nicht benachrichtigt werden. Angehörige haben kein Beschwerderecht, auch nicht bei den eigenen Eltern oder Kindern!
Wer sicher stellen will, dass eine Person seines Vertrauens die Betreuung übernehmen soll, der muss unbedingt eine sogenannte Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht erteilen, und sollte sie auch bei der Bundesnotarkammer in Berlin hinterlegen.
Aber Vorsicht: Das Betreuungsgericht kann anders entscheiden, wenn es den eingesetzten Bevollmächtigten für ungeeignet hält.
Rat und Hilfe: Handeln statt Mißhandeln - Bonner Initiative gegen Gewalt im Alter e.V
Darf ich mich sonst kümmern?
Nachbarschaftliche, zwischenmenschliche Hilfe ist natürlich unabhängig von rechtlichen Regelungen immer möglich. Dabei ist aber unbedingt zu beachten, dass dabei niemals Entscheidungen für einen anderen getroffen werden dürfen.

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