Was ist eine Vollmacht?
| § 167 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Erteilung der Vollmacht (1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. ... |
Vollmacht bedeutet, dass der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber handeln darf, als täte dieser es selber. Dieser Handlungsbereich kann in der Vollmacht aber auch näher bestimmt werden.
Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt freiwillig, sie drückt den Willen des Vollmachtgebers aus.
Die Erteilung einer Vollmacht ist formlos, also auch mündlich möglich, aber es empfiehlt sich dennoch eine notarielle Vollmacht. Das Problem ist, dass man das Vorliegen der Vollmacht natürlich immer wieder nachweisen muss. Dazu ist es in der Praxis erforderlich eine Urkunde vorzulegen, die vom Gegenüber nicht angezweifelt wird. Eine Urkunde, bei der Inhalt und Unterschrift "bestätigt" sind. Dies ist grundsätzlich nur mit einer notariellen Vollmacht erreichbar. Diese wird dann auf Banken, Behörden und allen anderen (Rechts)Geschäften anerkannt.
In einer Vollmacht sollten dann auch Regelungen für den Fall enthalten sein, dass medizinisch relevante Entscheidungen getroffen werden müssen. Insbesondere auch die Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht.
In Deutschland kann eine Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig bleiben, was in Todesfall alle Erledigungen wesentlich erleichtert.
Rechtzeitig die Vollmacht erteilen!
Eine Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden.
Natürlich kann nur jemand eine Vollmacht erteilen, der sich über das was er tut im Klaren ist. Es ist also sehr wichtig dieses Thema rechtzeitig anzusprechen.
Grundsätzlich unterliegt der Bevollmächtigte keinen Abrechnungs- und Nachweispflichten für sein Tun. Allerdings kann ein Missbrauch der Vollmacht zu einer Haftung führen. Unter "normalen" Bedingungen in einem Eltern/Kind Verhältnis und unter Eheleuten sind solche Vollmachten eine sehr sinnvolle Maßnahme.
Wenn ein Bevollmächtigter vorhanden ist, der die Interessen des Vollmachtgebers vertritt, ist die Anordnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht unnötig und wird in der Praxis nur in Einzelfällen stattfinden.
Eine notarielle Vollmacht kostet Geld, der Notar wird Gebühren verlangen. Diese Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert, letztlich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Nachweise sind hierbei nicht erforderlich, die Feststellung des Wertes erfolgt im Gespräch mit dem Notar. In der Regel sind Notare dabei "vernünftig".
Bei durchschnittlichen Vermögenswerten sollten die Gebühren bei 20€ bis 80€ liegen. Natürlich wird man das in einem kostenlosen Vorgespräch klären können.
Wichtig: Eine Vollmacht soll gerade dann gelten, wenn man selbst nicht entscheiden kann. Wer sicher stellen will, dass eine Person seines Vertrauens die Betreuung übernehmen soll, der muss unbedingt eine sogenannte Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht erteilen, und sollte sie auch bei der Bundesnotarkammer in Berlin hinterlegen.
Darf ich mich sonst kümmern?
Nachbarschaftliche, zwischenmenschliche Hilfe ist natürlich unabhängig von rechtlichen Regelungen immer möglich. Dabei ist aber unbedingt zu beachten, dass dabei niemals Entscheidungen für einen anderen getroffen werden dürfen.

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