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Abgrenzung Hilfsmittel/Umbau
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Es gibt Dinge, bei denen stellt sich eine Frage: Sind sie Hilfsmittel oder Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung, also Umbauten?

Die Frage ist wichtig, denn Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind in ihrer Höhe pro Maßnahme beschränkt, bei Hilfsmitteln gibt es dies Beschränkung nicht.

Grundsätzlich gilt, dass alles was fest in die Wohnung eingebaut wird, was bei einem Umzug nicht mitgenommen werden kann nicht zu den Hilfsmitteln zählt. Das Gesetz legt fest: Hilfsmittel umfassen die Hilfen, die getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können.

Insbesondere zählt zu den Hilfsmitteln nicht:

... in der Küche insbesondere die Veränderung der Höhen von Herd, Kühlschrank, Arbeitsplatte und Spüle, die Schaffung einer mit dem Rollstuhl unterfahrbaren Kücheneinrichtung, die Absenkung von Küchenoberschränken ggf mit maschineller Absenkvorrichtung oder die Schaffung von herausfahrbaren Unterschränken, im Bad der Einbau einer Dusche, wenn der Einstieg in eine Badewanne auch mit Hilfsmitteln nicht mehr ohne fremde Hilfe möglich ist, oder die Herstellung eines bodengleichen Zugangs zur Dusche oder im Schlafzimmer die Installation von Lichtschaltern und Steckdosen, die vom Bett aus zu erreichen sind.

..., wenn entweder der Einbau selbst mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist (zB rollstuhlgerechte Türverbreiterung) oder der Ausbau der Hilfe mit so erheblichen Substanzeinbußen verbunden wäre, dass die Mitnahme nicht sinnvoll erscheint.

Aber:

Kann eine Hilfe hingegen bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut und mit vertretbarem Anpassungsaufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden, steht die Verbindung mit dem Gebäude einer Qualifizierung als Hilfsmittel nicht entgegen.

Letztlich ist es damit noch immer sehr eine individuelle Abwägung des Einzelfalls. 
Was bei einer Türverbreiterung, bei Steckdosen und Lichtschaltern noch offensichtlich ist, wird bei einem Treppenlist, der zu den Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung (Umbauten) zählt schon weniger offensichtlich. Zumal, wenn das BSG meint:

Die Gewährung einer Deckenliftanlage stellt sich nach keinem der dargelegten Kriterien als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs 4 SGB XI dar.

 

 

Alle eingerückten Zitate: BSG, Urteil vom 12. 8. 2009 - B 3 P 4/ 08 R

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 27. März 2010 um 15:28 Uhr
 
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