Seit Januar 2009 hat jeder der Leistungen der Pflegeversicherung erhält Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater. Das geht sehr weit, so verlangt das Gesetz, dass der Pflegeberater im Stützpunkt bei der Auswahl und Inanspruchnahme von jeder Art Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten hilft, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung).
Die Ansprüche auf Beratung und Begleitung, auf Betreuung und Service sind beinahe eine Revolution in der deutschen Verwaltung.
Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,
- den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren,
Also ist es Aufgabe des Pflegestützpunktes den Bedarf zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs im Einzelfall, ist das Gutachten des MDK die Grundlage. Es geht also darum, das was im Gutachten an Bedarf festgestellt wurde daraufhin zu untersuchen, welcher Bedarf sich daraus für die besondere Situation im Einzelfall ergibt. Im Einzelfall bedeutet, dass der Berater keine allgemeinen Feststellungen oder Hinweise geben soll, sondern den persönlichen Bedarf ermitteln muss.
Dieser Punkt ist besonders wichtig, weil sich alles Weitere dann auf dem hier ermittelten Bedarf aufbaut. - einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen.
Wenn der Bedarf ermittelt ist, dann muss der Pflegeberater im Pflegestützpunkt von sich aus alle in Frage kommenden Hilfsangebote zusammenstellen und daraus einen für den jeweiligen Fall optimierten Plan für die Versorgung erstellen. Dabei darf er nicht nur die Leistungen der Kranken- Pflegekasse berücksichtigen, sondern muss alle Leistungen gleich aus welcher Quelle kennen und berücksichtigen. Das ist nicht auf staatliche Leistungen eingeschränkt es muss allerdings Leistungen aus dem medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Bereich betreffen. Gehören dazu auch Leistungen, die für die Pflegeperson in Betracht kommen? Auch sie nimmt Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch. Es werden Leistungen für die Rentenversicherung erbracht, Unfallversicherung. - auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken.
Das ist der wohl spannendste Teil der Regelung und der Aufgaben der Pflegestützpunkte. Es bedeutet eigentlich nicht anderes, als das der Pflegestützpunkt bei den Institutionen, wo Anträge gestellt wurden auf die Bewilligung zu dringen hat. Unklar ist noch wie weit dieses "hinwirken" gehen soll. Muss er ggf. den Widerspruch formulieren? Muss der Pflegestützpunkt die Ansprüch, die er selbst im Versorgungsplan festgelegt hat, bei anderen Stellen, eben auch bei Behörden, bei der Kranken und der Pflegekasse, bei der Arbeitsagentur und den Sozialbehörden durchsetzen? Haftet der Pflegestützpunkt, wenn er etwas vergessen, nicht gewusst, oder die 'Rechtslage falsch beurteilt, deshalb einen Antrag nicht vorgeschlagen hat? - die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen
Auch sehr spannend! Der Pflegestützpunkt muss die Durchführung des Versorgungsplanes überwachen, also auch die regelmäßige Zahlung der Leistungen? Die Qualität der Pflegeleistung? Er muss ihn anpassen, muss er also, da er überwacht eine neuerliche Begutachtung, eine höhere Pflegestufe, eine niedrige Pflegestufe beantragen? - bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren.
Nur bei besonders komplexen Fallgestaltungen? Wie soll er die Durchführung des Versorgungsplans überwachen wenn er nicht dokumentiert und auswertet?
... und dann noch diese Regelungen im Gesetz:
Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem (Pflegeversicherung) oder dem Fünften Buch (Krankenversicherung) auch gegenüber dem Pflegeberater stellen. Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet.
Das bedeutet, dass niemand in den Pflegestützpunkt gehen oder fahen muss, weil dieser vielleicht erst in der nächsten Kreisstadt ist, weil er selbst gehbehindert ist. Aber auch das ist nicht Voraussetzung, es heißt schlicht: Auf Wunsch erfolgt ein Hausbesuch der Pflegeberaters. Im Gesetz wird auch gefordert, dass die Anzahl der Pflegeberater so zu bemessen ist, dass diese Leistung zeitnah erfolgen kann. Es steht dort nicht sie sollte so bemessen werden, wen dies möglich oder finanzierbar ist. Es steht dort "sie ist zu zu". Das lässt wenig Spielraum für Argumente. Es gibt keinen Raum, um z.B. Hausbesuche aus Termingründen zu verweigern, oder Beratungstermine weit in die Zukunft zu verlagern, oder die zu Beratenden in einer standardisierten "Schnellberatung" abzufertigen.
Es besteht auch ein Anspruch auf eine qualifizierte Beratung, die Berater müssen Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation sein.
Anträge auf Leistungen- der Kranken und Pflegeversicherung können auch gegenüber dem Pflegeberater gestellt werden. Dieser ist dann für alles weitere verantwortlich. Denn der Pflegeberater hat auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken. Alle diese Regelungen sind nicht auf gesetzlich versicherte Pflegebedürftige, eigentlich nicht einmal auf Pflegebedürftige, beschränkt. Dies würde einen Erstantrag auf Pflegeleistungen ausschließen.
Diese Regelungen sind neu, und seit Januar 2009 verbindlich. Es wird eine Weile dauern, bis hier wirklich Klarheit besteht. Auf jeden Fall ist es wichtig selbst informiert zu sein.
Ein sehr gutes Video mit Erklärungen zu den Aufgaben und den Möglichkeiten der Pflegestützpunkte bietet das
"Kuratorium Deutsche Altershilfe - Wilhelmine-Lübke-Stiftung e.V." unter diesem Link: http://kda.de/psp-nadm.html
Wichtig:
"Pflegestützpunkt" ist kein geschützter Begriff. Nicht alles, was sich Pflegestützpunkt nennt, oder wo "Pflegestützpunkt" dran steht, muss ein anerkannter Pflegestützpunkt sein. Also Vorsicht:
Achten Sie darauf dass Sie nur die zugelassenen Stützpunkte nutzen!
Besonders im Internet wird der Begriff "Pflegestützpunkt" schon jetzt von teilweise fragwürdigen Anbietern genutzt!

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