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Pflegestufen

Die Einstufung - Der Besuch des Gutachters.

Voraussetzungen zu Pflegestufe 1, Pflegestufe 2, Pflegestufe 3,

Leistungen in den Pflegestufen. Pflegestufe eins, Pflegestufe zwei, Pflegestufe drei,

Eine besondere Position nimmt die Pflegestufe "Null" mit Leistungen nach SGB XI §45 a/b ein.

 

Besonderheiten bei kranken und bei behinderten Kindern.



Die Einstufung - Der Besuch des Gutachters

Rätschläge und Tipps zur Begutachtung und Einstufung

Das Wichtigste: Der Gutachter kommt um festzustellen, was nicht mehr geht, wo Hilfe benötigt wird. Er kommt nicht um die Leistungsfähigkeit vorgeführt zu bekommen. Wenn die pflegebedürftige Person sagt, „Ich mache immer alles selber“, dann ist das natürlich nicht so günstig!

Leider haben die meisten Menschen das Bedürfnis zu zeigen was sie zu leisten vermögen. Bei der Begutachtung durch  den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist diese Einstellung ein schwerer Fehler!

 

Aktualisiert am: Freitag, 27. November 2009 um 21:11
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Voraussetzungen und Leistungen bei Pflegestufe 1

Pflegestufe1- Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Voraussetzungen:

Täglich erforderlicher Pflegeaufwand insgesamt: 90 min - davon Grundpflege: 46 min täglich.

Aktualisiert am: Dienstag, 29. Dezember 2009 um 14:11
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Voraussetzungen und Leistungen bei Pflegestufe 2

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit

 

Voraussetzungen:

Täglich erforderlicher Pflegeaufwand insgesamt: 180 min - davon Grundpflege: 120 min täglich.

Aktualisiert am: Dienstag, 29. Dezember 2009 um 14:09
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Voraussetzungen und Leistungen bei Pflegestufe 3

Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit

Voraussetzungen:

Täglich erforderlicher Pflegeaufwand insgesamt: 300 min - davon Grundpflege: 240 min täglich.

Aktualisiert am: Dienstag, 29. Dezember 2009 um 14:12
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Leistungen der Pflegeversicherung
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist formlos möglich.
Es empfiehlt sich ein kurzer schriftlicher Antrag.
Der Antrag ist an die Pflegekasse zu richten, die Adresse ist in der Regel die der Krankenkasse. Diese sollte den Antrag aber ggf. weiterleiten. Leistungen werden nicht rückwirkend erbracht, sondern erst ab Antragstellung.
Aktualisiert am: Dienstag, 29. Dezember 2009 um 14:05
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