|
Die Einstufung - Der Besuch des Gutachters.
Voraussetzungen zu Pflegestufe 1, Pflegestufe 2, Pflegestufe 3,
Leistungen in den Pflegestufen. Pflegestufe eins, Pflegestufe zwei, Pflegestufe drei,
Eine besondere Position nimmt die Pflegestufe "Null" mit Leistungen nach SGB XI §45 a/b ein.
Besonderheiten bei kranken und bei behinderten Kindern.
|
|
Rätschläge und Tipps zur Begutachtung und Einstufung
Das Wichtigste: Der Gutachter kommt um festzustellen, was nicht mehr geht, wo Hilfe benötigt wird. Er kommt nicht um die Leistungsfähigkeit vorgeführt zu bekommen. Wenn die pflegebedürftige Person sagt, „Ich mache immer alles selber“, dann ist das natürlich nicht so günstig!
Leider haben die meisten Menschen das Bedürfnis zu zeigen was sie zu leisten vermögen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist diese Einstellung ein schwerer Fehler!
|
|
Aktualisiert am: Freitag, 19. März 2010 um 23:22 |
|
Weiterlesen...
|
|
|
Pflegestufe1- Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Voraussetzungen:
Täglich erforderlicher Pflegeaufwand insgesamt: 90 min - davon Grundpflege: 46 min täglich.
|
|
Aktualisiert am: Dienstag, 29. Dezember 2009 um 14:11 |
|
Weiterlesen...
|
|
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit
Voraussetzungen:
Täglich erforderlicher Pflegeaufwand insgesamt: 180 min - davon Grundpflege: 120 min täglich.
|
|
Aktualisiert am: Dienstag, 29. Dezember 2009 um 14:09 |
|
Weiterlesen...
|
|
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit
Voraussetzungen:
Täglich erforderlicher Pflegeaufwand insgesamt: 300 min - davon Grundpflege: 240 min täglich.
|
|
Aktualisiert am: Freitag, 19. März 2010 um 21:11 |
|
Weiterlesen...
|
|
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist formlos möglich.
Es empfiehlt sich ein kurzer schriftlicher Antrag.
Der Antrag ist an die Pflegekasse zu richten, die Adresse ist in der Regel die der Krankenkasse. Diese sollte den Antrag aber ggf. weiterleiten. Leistungen werden nicht rückwirkend erbracht, sondern erst ab Antragstellung.
|
|
Aktualisiert am: Dienstag, 29. Dezember 2009 um 14:05 |
|
Weiterlesen...
|
|
Die allgemeinen Voraussetzungen:
Einstufung in eine der Pflegestufen (Eins bis Drei), oder ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht und auf Dauer ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht. Mit anderen Worten, es muss einen Bedarf in Grundpflege geben, der Umfang ist nicht entscheidend.
Außerdem:
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hat in seinem Gutachten als Folge von Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
Was heißt das?
|
|
Aktualisiert am: Sonntag, 10. Januar 2010 um 17:58 |
|
Weiterlesen...
|
|
Ziel der "Pflegestufe Null" für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ist es, für die pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung zu schaffen und für die Pflegebedürftigen aktivierende Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen.
Wie werden die Angebote in Pflegestufe 0 erbracht?
Die Angebote werden nicht von der Pflegekasse oder dem Pflegedienst erbracht, sondern können und müssen selbst organisiert werden.
Hierbei sind die Pflegekassen verpflichtet eine Liste der zugelassenen Anbieter zur Verfügung zu stellen.
|
|
Aktualisiert am: Samstag, 31. Oktober 2009 um 21:23 |
|
Weiterlesen...
|
|
Für Eltern mit kranken und behinderten Kindern gibt es eine Reihe von Infoseiten im Internet, die sich mit den besonderen Anforderungen und Problemen besser auskennen, daher finden Sie hier eine kleine Linksammlung.
|
|
Aktualisiert am: Sonntag, 01. November 2009 um 18:35 |
|
Weiterlesen...
|
|
Grundsätzlich haben auch Kinder Anspruch auf die Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Das Problem dabei ist, dass Kinder -besonders Säuglinge- einen "natürlichen Pflegebedarf" haben. Danach wäre eigentlich jedes Kleinkind ein Pflegefall. Das ist natürlich nicht sinnvoll, und also auch nicht gewollt.
Um dennoch die Leistungen der Pflegeversicherung auch für Kinder anwenden zu können wird im Grunde so verfahren, wie bei Erwachsenen auch. Maßgebend ist der Pflegebedarf, der über das normale Maß hinausgeht. Das "normale Maß" ist bei Erwachsenen aber praktisch Null, es muss also keine "natürliche Pflegebedürftigkeit" berücksichtigt werden.
Bei Kindern ist dies anders. Hier wird vom tatsächlichen Pflegebedarf des Kindes der "natürliche Pflegebedarf" abgezogen. Der Unterschied, also das Mehr an Pflegebedarf, dass für das kranke oder behinderte Kind gegenüber einem gesunden, nichtbehindertem erforderlich ist, bestimmt dann die Pflegestufe.
Kurz gesagt: (Tatsächlicher Pflegebedarf) - (natürlicher Pflegebedarf) = (Pflegebedarf im Sinne der Pflegeversicherung)
|
|
Aktualisiert am: Samstag, 31. Oktober 2009 um 21:32 |
|
Weiterlesen...
|
|
|
|
|
|