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Pflegestufen, Einstufung bei Kindern
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Grundsätzlich haben auch Kinder Anspruch auf die Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Das Problem dabei ist, dass Kinder -besonders Säuglinge- einen "natürlichen Pflegebedarf" haben. Danach wäre eigentlich jedes Kleinkind ein Pflegefall. Das ist natürlich nicht sinnvoll, und also auch nicht gewollt.

Um dennoch die Leistungen der Pflegeversicherung auch für Kinder anwenden zu können wird im Grunde so verfahren, wie bei Erwachsenen auch. Maßgebend ist der Pflegebedarf, der über das normale Maß hinausgeht. Das "normale Maß" ist bei Erwachsenen aber praktisch Null, es muss also keine "natürliche Pflegebedürftigkeit" berücksichtigt werden.

Bei Kindern ist dies anders. Hier wird vom tatsächlichen Pflegebedarf des Kindes der "natürliche Pflegebedarf" abgezogen. Der Unterschied, also das Mehr an Pflegebedarf, dass für das kranke oder behinderte Kind gegenüber einem gesunden, nichtbehindertem erforderlich ist, bestimmt dann die Pflegestufe.

Kurz gesagt: (Tatsächlicher Pflegebedarf) - (natürlicher Pflegebedarf) = (Pflegebedarf im Sinne der Pflegeversicherung)

Um diesen Unterschied feststellen zu können wird in den Begutachtungsrichtlinien des MDK der "natürliche Pflegebedarf" genauso in Minuten aufgelistet, wie der für eine Pflegestufe erforderliche Pflegebedarf (Mehr dazu findet sich in den Erklärungen zur Grundpflege) aufgelistet ist.

Den Link zur Begutachtungsrichtlinie finden sie im Menü "Externe Quellen", links.

 

In den Richtlinien des MDK zur Begutachtung für die Festsetzung der Pflegestufe steht:

Seite 57

Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs bei Kindern einschließlich Zeitbemessung.

Das zu begutachtende Kind ist zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche altersbedingte Pflegeaufwand, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf. Bei kranken oder behinderten Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf zu be- rücksichtigen, der sich z. B. als Langzeitfolge einer angeborenen Erkrankung oder Behinderung, einer intensiv-medizinischen Behandlung oder einer Operation im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ergibt und u. a. in häufigen Mahlzeiten oder zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen kann. Im ersten Lebensjahr liegt Pflegebedürftigkeit nur aus- nahmsweise vor; die Feststellung bedarf einer besonderen Begründung.
Erläuterungen
Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. bei Säuglingen mit schweren Fehlbildungen sowie angeborenen oder früh erworbenen schweren Erkrankungen eines oder mehrerer Organsysteme vor, wodurch bei der häuslichen Pflege in der Regel die Nahrungsaufnahme erheblich erschwert und um Stunden zeitaufwendiger wird, im Ausnahmefall auch die Körperpflege um ein Vielfaches umfangreicher und zeitaufwendiger erfolgen muss.

 

Auch Kinder können eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben und entsprechende Leistungen erhalten, auch hier sind wieder Sonderregelungen in der Begutachtung. Im Prinzip gilt hier das Gleiche, wie bei der Feststellung der Pflegestufe.

Seite 105,
Zu den Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz:
Besonderheiten zur Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bei Kindern unter 12 Jahren
Auch bei Kindern kann eine erheblich oder in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen. Grundlage für die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bilden die in § 45a Abs. 2 SGB XI gesetzlich beschriebenen 13 Items im Vergleich zu einem gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten gesunden Kind.
In Ausnahmefällen können die Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz auch bei einem geistig schwer behinderten Säugling vorliegen.

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 31. Oktober 2009 um 21:32 Uhr
 
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