Manchmal möchte man die Pflegekasse wechseln. Das ist problemlos möglich. Allerdings bedeutet es einen Wechsel der Krankenkasse weil es nicht möglich ist die Pflegekasse unabhängig von der Krankenkasse zu wechseln.
Was muss ich tun, um die Pflege- Krankenkasse zu wechseln?
Für die gesetzlichen Krankenkassen gilt:
Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
Zunächst fordern Sie bei der Krankenkasse Ihrer Wahl einen Aufnahmeantrag an.
Gleichzeitig kündigen Sie Ihre alte Krankenkasse. Die alte Krankenkasse muss Ihnen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung ausstellen.
Der neuen Krankenkasse übersenden Sie dann den Aufnahmeantrag und die Kündigungsbescheinigung der alten Kasse. Die neue Kasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Voraussetzung: Die Kündigungsbescheinigung vorherigen Kasse!
Es gibt keine Formvorschrift für die Kündigung. Es empfiehlt sich aber ein kurzes Schreiben, also eine schriftliche Kündigung.
Im Prinzip genügt hier der Satz:
"Hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft, bitte senden sie mir eine Kündigungsbescheinigung zu".
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Also z.B. am 22. Juli zum Ende 30.September.
Sie sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung ist also erst dann möglich, wenn man mindestens 18 Monate Mitglied der Krankenkasse war. (Wie immer gibt es Ausnahmen. Z.B. Wenn Zusatzbeiträge neu erhoben werden).
Die Leistungen sind nach dem Wechsel unverändert weiter zu gewähren.
Die "alte Kasse" gibt die Akte zur "neuen Kasse". Dort wird der Fall dann ganz normal weitergeführt. Ein neues MDK-Gutachten wird nicht erstellt. In der Praxis ist es sinnvoll der alten Kasse Bescheid geben, dass diese die Pflegeakte zur neuen Kasse schicken soll.
Allgemein gilt im Recht der Krankenversicherung:
Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen. (SGB V § 2a)

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