Die Barleistung
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Pflegebedürftige können anstelle der Sachleistung, ein "Pflegegeld" beantragen. Dieses "Pflegegeld" wird auch als Barleistung bezeichnet.
Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem "Pflegegeld" die erforderliche Pflege zu Hause  (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Dies geschiet in den meisten Fällen durch pflegende Angehörige

Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen ..., unberücksichtigt. ($13 Abs 5 SGB XI)

 

 

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
a) 225 Euro seit  1. Januar 2010,
b) 235 Euro ab  1. Januar 2012,

für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
a) 430 Euro seit  1. Januar 2010,
b) 440 Euro ab  1. Januar 2012,

für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
a) 685 Euro seit  1. Januar 2010,
b) 700 Euro ab  1. Januar 2012.
Pflegebedürftige, die die Barleistung in Anspruch nehmen, müssen die erforderliche Pflege selbst sicherstellen, verlangt das Gesetz.
Dass dies auch geschieht muss nachgewiesen werden, bzw. wird überprüft. Diese Überprüfung dient auch der Beratung und Information. Sie findet in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt, und darf nur durch durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung (also eine gewerbliche Pflegestation) durchgeführt werden. Grundsätzlich können diese Aufgabe auch andere Einrichtungen übernehmen, aber der einfachste Weg ist es, eine Pflegestation damit zu beauftragen.
Diese Beratungseinsätze sind bei bei Pflegestufe I und II halbjährlich einmal, bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal erforderlich.

Wichtig: Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse getragen, sie werden nicht von der Barleistung abgezogen.
Werden neben der Barleistung auch  eine Sachleistungen (Kombileistung) in Anspruch genommen, entfällt diese Regelung, da dann ja ohnehin ein entsprechender zugelassener Pflegedienst in der Wohnung des Pflegebedürftigen arbeitet.


Wichtig
: Dieser Beratungseinsatz dient nicht zur Überprüfung der Pflegestufe, Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Von Kontrolle steht nichts im Gesetz, aber dieser Aspekt ist sicher sinnvoll und auch gegeben.
Dies bedeutet, dass die Pflegestation den Einsatz der Pflegekasse bestätigt. Außerdem informiert die Pflegekraft den Pflegebedürftigen über die Erkenntnisse, über eventuelle Missstände und Verbesserungsmöglichkeiten. Wenn der Pflegebedürftige zustimmt, dann kann die Pflegekraft auch die Pflegekasse informieren.  (§37 Abs. 4 SGB XI). Es erfolgt also keine Information an die Pflegekasse gegen den Willen des Pflegebedürftigen. Es besteht kein Grund zur Sorge, dass wegen dieser Pflegeeinsätze eine Diskussion über eine Herabstufung in eine andere Pflegestufe aufkommt.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. März 2010 um 09:58 Uhr
 
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