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Rentenversicherung
Für die Pflegeperson können unter bestimmten Umständen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden.

Unfallversicherung
Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Unabhängig von der Pflegestufe. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Pflegestufe vorliegt. Diese Voraussetzung ergibt sich daraus, dass nur Pflegepersonen unfallversichert sind. Der Begriff der Pflegeperson setzt die Einstufung in eine der drei Pflegestufen eins bis drei voraus.
Auch die Wege von und zur Pflegestelle ist in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. 
Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Pflegepersonen, die mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.
Aktualisiert am: Montag, 22. Juni 2009 um 18:16
 
Rentenversicherung

Die Pflegeversicherung leistet einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen.

Dies ist ein Beitrag zur sozialen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung.
Die von der Pflegeversicherung geleisteten Beiträge sind Pflichtbeiträge.

Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung:

  1. Die Pflegeperson darf nicht mehr als regelmäßig dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
  2. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Aktualisiert am: Dienstag, 08. Juni 2010 um 10:14
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