Rentenversicherung
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Die Pflegeversicherung leistet einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen.

Dies ist ein Beitrag zur sozialen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung.
Die von der Pflegeversicherung geleisteten Beiträge sind Pflichtbeiträge.

Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung:

  1. Die Pflegeperson darf nicht mehr als regelmäßig dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
  2. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Die Höhe der zu entrichtenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus der sogenannten Bezugsgröße. Sie entspricht hier dem fiktiven Einkommen, für das die Beiträge abgeführt werden.

  • Schwerstpflegebedürftige (Stufe 3)
    • 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    • 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    • 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,
  • Schwerpflegebedürftige (Stufe 2)
    • 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    • 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,
  • erheblich Pflegebedürftige (Stufe 1)
    • 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße.

Bezugsgröße ab 1.1.2010 (West) - monatlich 2.555 Euro

Bezugsgröße ab 1.1.2010 (Ost) - monatlich 2.170 Euro


 

Wichtig: Die Pflegekasse muss darüber informiert werden, wer die Pflegeleistung erbringt, sonst kann sie auch keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten, der Rentenversicherungsanspruch geht dann verloren. Der MDK muss allerdings bei der Begutachtung danach fragen.

Die Meldung an die Rentenversicherung erfolgt dann automatisch.

  • Die Ausschöpfung der Höchstgrenze bei den Pflegesachleistungen hat keine Auswirkung auf den zusätzlich bestehenden Bedarf an ehrenamtlicher, nicht professioneller Pflege.Es muss also auch kein Pflegegeld (Barleistung) beansprucht werden.
  • Zuständig für die Feststellung der 'Versicherungspflicht und die Höhe ist der Rentenversicherungsträger nicht die Pflegekasse.
  • Maßgeblich ist nicht der "erforderliche" sondern der tatsächliche Pflegeaufwand.
  • Das Gutachten des MDK sollte hier auch Aussagen machen, also ist ein Blick in das Gutachten sinnvoll.
  • Nur Grundpflege und hauswirschaftliche Versorgung sind hier zu berücksichtigen.
    Zwar kommen nur Pflegeleistungen in Betracht, die auch bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit eine Rolle spielen. (§ 14 Abs. 4 SGB XI) Aber die strenge Unterscheidung zwischen "anrechenbarer" Grundpflege einerseits und hauswirtschaftlicher Versorgung andererseits ist hier nicht anwendbar. Die hauswirtschaftliche Versorgung zählt mit zu den zu berücksichtigenden Zeiten.
  • Die erbrachte Pflegeleistung muss glaubhaft gemacht, nicht beweisen werden. Ein Pflegetagebuch kann hilfreich sein, in dem man seine Pflegeleistungen und hauswirtschaftlichen Leistungen dokumentiert. Dabei sollte man also auch Leistungen dokumentieren, die über die Grundpflege hinausgehen.

Bundessozialgericht (Terminbericht) B 12 R 9/09 R 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 08. Juni 2010 um 10:14 Uhr
 
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