Die Lesitungen der Pflegeversicherung setzen immer voraus, dass ein bestimmtes Maß an Pflege erbracht wird.
Wie dieses "bestimmte" Maß bestimmt ist, wird ist genau geregelt. Einer der bestimmenden Begriffe dabei ist der Begriff der "Grundpflege".
Ein vorgegebenes Maß an erforderlicher Grundpflege bestimmt in vielen Fällen den Leistungsrahmen.
Für die Zuordnung des Pflegebedarfs zu den drei amtlichen Pflegestufen ist der Bedarf im Bereich der Grundpflege maßgebend.
- In der Pflegestufe I müssen täglich auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, (Gesamt 90 Minuten)
- in der Pflegestufe II müssen täglich auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, (Gesamt drei Stunden)
- in der Pflegestufe III müssen täglich auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. (Gesamt fünf Stunden)
Es muss nur der Bedarf an sich festgestellt sein; wie der Pflegebedürftige ihn abdeckt bleibt ihm überlassen.

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