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Verhinderungspflege

§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 



Verhinderungspflege - Ersatzpflege
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson, die pflegt, (auch neben einem Pflegedienst) wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Der Grund ist also letztlich unbedeutend.
Verhinderungspflege wird nicht zusätzlich zum Pflegegeld (Barleistung) gezahlt. Der Anspruch auf Pflegegeld (Barleistung) entfällt in dieser Zeit.
Verhinderungspflege wird für höchstens vier Wochen (28 Kalendertage) im Kalenderjahr gezahlt.
Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.510 € (1.550 € ab 2012) belaufen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird.
Aktualisiert am: Dienstag, 29. Dezember 2009 um 13:47
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