Aufwendungen sind zum Beispiel:
Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch eine entsprechende Quittung o. ä. belegt sind. Im Übrigen muss es sich bei diesen Pflegepersonen nicht um vorgebildete Pflegekräfte handeln.
Es geht dabei um Kalendertage, nicht um Arbeitstage, man kann also nicht sagen, dass ja nur immer halbe Tage gepflegt wurde. Entscheidend ist, ob der Höchstbetrag erreicht ist, oder ob die Höchstzahl der Tage an denen gepflegt wurde erreicht ist. Umfang, Kosten und Dauer der Leistung an den Tagen spielen bei dieser "Befristung" keine Rolle.
Voraussetzung ist, daß eine oder mehrere Privatpersonen den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen gepflegt haben. Wenn die Abwesenheitspflege durch einen gewerblichen Pflegedienst wahrgenommen wird kann der volle Betrag in Anspruch genommen werden. Ein Problem entsteht, wenn eine Privatperson die Pflege in der Zeit der Verhinderung übernimmt, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist (zum Beispiel: Ehegatten, Elternteil, Großeltern, Kinder). Oder wenn die "Ersatzkraft" mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
In diesem Fall ist die Kostenübernahme grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes (Barleistung), der auf den Verhinderungszeitraum entfällt begrenzt, da es sich in der Regel nicht um erwerbsmäßige Pflege handelt. In diesem Fall ist es nicht sinnvoll die Leistung statt des Pflegegeldes (Barleistung) in Anspruch zu nehmen, da die Leistung nicht höher, aber geringer ausfallen kann als das Pflegegeld (Barleistung)
Wenn eine von mehreren Pflegepersonen ausfällt, dann ist es möglich, dass Verhinderungspflege für die ausgefallene Pflegeperson gezahlt wird, gleichzeitig aber Pflegegeld (Barleistung) für die andere(n) selbstbeschafften Pflegepersonen.
Für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist es nicht erforderlich, dass die verhinderte Pflegeperson mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt.
Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf den Betrag des Pflegegeldes bei der Pflege durch Familienangehörige (s.o.) oder Haushaltsangehörige erfolgt nicht, wenn dargelegt wird, dass die Durchführung der Ersatzpflege der Erzielung eines Erwerbseinkommens dient.
Wird die Verhinderungspflege für länger als vier Wochen durchgeführt, oder werden im selben Kalenderjahr mehrere pflegebedürftige Personen jeweils länger als eine Woche gepflegt, so ist anzunehmen, dass die Pflege zur Erzielung eines Erwerbseinkommens durchgeführt wird. In diesem Fall können auch Verwandte die vollen Leistungen ohne die Beschränkung auf die Höhe des Pflegegeldes (Barleistung) in Anspruch nehmen.
Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird.
Die Verhinderungspflege muss nicht unbedingt im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht werden. Sie kann auch in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden. Dies bedeutet, dass die Leistung für die Versorgung z.B. in Einrichtungen der Kurzzeitpflege erbracht werden kann. Gemeint ist, dass die Verhinderungspflege durch die Einrichtung der Kurzzeitpflege erbracht wird. Die Kosten der Kurzzeitpflege können dann aus den Mitteln der Verhinderungspflege bezahlt werden.
Beide Leistungen gleichzeitig, quasi, um die Leistungen der Kurzzeit-Pflegeeinrichtung zu ergänzen, wird nicht möglich sein.
Sowohl in der vollstationären Kurzzeitpflege, als auch bei der Verhinderugnspflege geht es darum durch diese Leistungen die Pflegeperson ersetzen. Als vollstationäre Einrichtung ersetzt die Kurzzeitpflege die häusliche Pflege, ebenso, wie es die Verhinderungspflege tut. Es würde also für dieselbe Pflegeleistung zweimal gezahlt.

Twitter
Mister Wong
Digg
Del.icio.us
Yahoo
Googlize this
Facebook


