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Die längerfristige Arbeitsbefreiung für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Pflegezeit) sind wesentlich klarer, als die für die kurzfristige Arbeitsbefreiung.
Auch aufgrund der Tatsache, dass es hier nicht um schnelles Handeln, nicht um überraschendes Ereignis geht, bleibt die notwendige Zeit, um die Voraussetzungen zu klären.
Die Regelungen entsprechen ihrem Charakter nach einem Anspruch auf unbezahlten Urlaub, bzw einem Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser Anspruch besteht für längstens sechs Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Höchstdauer). Die Pflegezeit kann grundsätzlich auch mehrfach für verschiedene nahe Angehörige in Anspruch genommen werden, wenn z.B. beide Eltern oder andere "nahe Angehörige" pflegebedürftig sind.
In der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgeld (Lohn/Gehalt).
Der Anspruch auf Pflegezeit hat folgende Voraussetzungen:
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 09. März 2010 um 18:56 Uhr |
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Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung:
- Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
- Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
- Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt.
Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung entspricht in wesentlichen Voraussetzungen denen einer Krankschreibung. Allerdings ist hier nicht der Arbeitnehmer selber krank, sondern ein naher Angehöriger wird plötzlich pflegebedürftig.
Daher spricht man hier auch von einer Arbeitsverhinderung durch die notwendige Pflege. Allerdings muss der Arbeitgeber in dieser Zeit den Lohn wahrscheinlich nicht weiter bezahlen.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 10. März 2010 um 18:17 Uhr |
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