- Der Arbeitgeber muss (mindestens) zehn Tage vor Beginn der Arbeitsbefreiung informiert werden. Es ist sicher in den meisten Fällen sinnvoll es möglichst rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu besprechen.
Dazu gehört die Angabe der beabsichtigten Dauer der Pflegezeit, also ob die sechs Monate voll in Anspruch genommen werden oder weniger.
Wenn statt der vollständigen Arbeitsbefreiung auf Teilzeit umgestellt werden soll, dann auch die Verteilung der Arbeitszeit. Die Verteilung der Arbeitszeit liegt im freien Ermessen des Arbeitnehmers, kann aber nicht der Tagesdisposition unterliegen, sondern verlangt eine klare Regel. Z.B "immer Montag/Dienstag frei" oder "täglich von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Bei einer Teilzeitregelung muss eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber getroffen werden. - Gepflegt werden müssen "nahe Angehörige". Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, den Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie diejenigen des Ehegatten oder Lebenspartners (nicht: des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft), Schwieger- und Enkelkinder.
- Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung erfolgen. In häuslicher Umgebung bedeutet im eigenen Haushalt des Pflegenden oder dem des Pflegebedürftigen. Grundsätzlich ist hier keine Mindestdauer des täglichen Pflegeeinsatzes festgeschrieben. Voraussetzung ist nur, dass gepflegt wird. Also bedeutet es nicht, dass die Pflege allein oder überwiegend erbracht werden muss.
- Die Pflegebedürftigkeit, also die Pflegestufe (Pflegestufe I-III) ist nachzuweisen. Nicht nur auf Verlangen des Arbeitgebers, sondern unaufgefordert. Dies muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erfolgen. Eine solche Bescheinigung dürfte auch der Bescheid der Pflegekasse sein.
- Der Betrieb muss wenigstens 15 Beschäftigte haben. Es dürfen keine "dringenden betrieblichen Gründe" entgegen stehen. Dies kann besonders dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit nicht in Teilzeit erbracht werden kann.
Nicht geregelt ist die Frage der Kürzung des Urlaubsanspruchs, sie dürfte aber 1/12 pro Monat Pflegezeit betragen.
Grundsätzlich gewährt das Pflegezeitgesetz auch einen Kündigungsschutz:
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen.
Hier ist fast alles unklar, spricht das Gesetz doch nur von der Ankündigung der Inanspruchnahme der Regelung als Voraussetzung, nicht von dem tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen oder der tatsächlichen Inanspruchname. Gemeint ist hier wahrscheinlich ein Kündigungsschutz während der tatsächlich auch wahrgenommenen Pflegezeit. Im Gesetz steht das allerdings nicht.

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