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Pflegezeitgesetz - Die längere Arbeitsbefreiung - Pflegezeit
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Die längerfristige Arbeitsbefreiung für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Pflegezeit) sind wesentlich klarer, als die für die kurzfristige Arbeitsbefreiung.
Auch aufgrund der Tatsache, dass es hier nicht um schnelles Handeln, nicht um überraschendes Ereignis geht, bleibt die notwendige Zeit, um die Voraussetzungen zu klären.
Die Regelungen entsprechen ihrem Charakter nach einem Anspruch auf unbezahlten Urlaub, bzw einem Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser Anspruch besteht für längstens sechs Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Höchstdauer). Die Pflegezeit kann grundsätzlich auch mehrfach für verschiedene nahe Angehörige in Anspruch genommen werden, wenn z.B. beide Eltern oder andere "nahe Angehörige" pflegebedürftig sind.
In der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgeld (Lohn/Gehalt).

Der Anspruch auf Pflegezeit hat folgende Voraussetzungen:
  • Der Arbeitgeber muss (mindestens) zehn Tage vor Beginn der Arbeitsbefreiung informiert werden. Es ist sicher in den meisten Fällen sinnvoll es möglichst rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu besprechen.
    Dazu gehört die Angabe der beabsichtigten Dauer der Pflegezeit, also ob die sechs Monate voll in Anspruch genommen werden oder weniger.
    Wenn statt der vollständigen Arbeitsbefreiung auf Teilzeit umgestellt werden soll, dann auch die Verteilung der Arbeitszeit. Die Verteilung der Arbeitszeit liegt im freien Ermessen des Arbeitnehmers, kann aber nicht der Tagesdisposition  unterliegen, sondern verlangt eine klare Regel. Z.B "immer Montag/Dienstag frei" oder "täglich von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Bei einer Teilzeitregelung muss eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
  • Gepflegt werden müssen "nahe Angehörige". Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, den Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie diejenigen des Ehegatten oder Lebenspartners (nicht: des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft), Schwieger- und Enkelkinder.
  • Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung erfolgen. In häuslicher Umgebung bedeutet im eigenen Haushalt des Pflegenden oder dem des Pflegebedürftigen. Grundsätzlich ist hier keine Mindestdauer des täglichen Pflegeeinsatzes festgeschrieben. Voraussetzung ist nur, dass gepflegt wird. Also bedeutet es nicht, dass die Pflege allein oder überwiegend erbracht werden muss.
  • Die Pflegebedürftigkeit, also die Pflegestufe (Pflegestufe I-III) ist nachzuweisen. Nicht nur auf Verlangen des Arbeitgebers, sondern unaufgefordert. Dies muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erfolgen. Eine solche Bescheinigung dürfte auch der Bescheid der Pflegekasse sein.
  • Der Betrieb muss wenigstens 15 Beschäftigte haben. Es dürfen keine "dringenden betrieblichen Gründe" entgegen stehen. Dies kann besonders dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit nicht in Teilzeit erbracht werden kann.

Nicht geregelt ist die Frage der Kürzung des Urlaubsanspruchs, sie dürfte aber 1/12 pro Monat Pflegezeit betragen.

 

Grundsätzlich gewährt das Pflegezeitgesetz auch einen Kündigungsschutz:

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen.

Hier ist fast alles unklar, spricht das Gesetz doch nur von der Ankündigung der Inanspruchnahme der Regelung als Voraussetzung, nicht von dem tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen oder der tatsächlichen Inanspruchname. Gemeint ist hier wahrscheinlich ein Kündigungsschutz während der tatsächlich auch wahrgenommenen Pflegezeit. Im Gesetz steht das allerdings nicht.

Wichtig: Der Arbeitgeber leistet während der Pflegezeit keine Beiträge zur Sozialversicherung. Er wird den Arbeitnehmer in dieser Zeit abmelden. Renten- Kranken- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung müssen also selbst sichergestellt werden. Dies kann durchaus im Rahmen der dann wieder evtl. auflebenden Mitversicherung in der Familie geschehen, muss aber unbedingt vorher mit der Krankenkasse geklärt werden.
Pflegepersonen sind allerdings durch die Pflegeversicherung bereits im gewissen Umfang in der Renten und Unfallversicherung abgesichert.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 09. März 2010 um 18:56 Uhr
 
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