Heimbeirat - Mitwirkung sichert Qualität
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WahlDer "PflegeTÜV" ist seit einiger Zeit unterwegs, wir berichteten.

Aber wie alles hat auch die Situation im Heim immer mehrere Ursachen und mehrere Optionen etwas zu verbessern. Es reicht nicht, sich auf staatliche Stellen zu verlassen. Es ist auch hier nötig, dass man selbst Verantwortung übernimmt und sich kümmert.

Dieser kurze Abriss zum Stichwort Heimbeirat soll zeigen, dass es durchaus Wege gibt sich einzubringen und selbst Verantwortung zu übernehmen. Es ist auch eine Möglichkeit mehr zu erfahren, besser informiert zu sein und sachlich besser zu kritisieren.

Bürgerliches Engagement gehört auch dazu. Sich um seine Angehörigen zu kümmern kann auch bedeuten den Einfluss wahrzunehmen, der geboten wird.

Die Grundlage bietet §10 Heimgesetz

Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung im Heim …

Wie das umgesetzt wird, das regelt die

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes
(Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)

Das klingt sperrig, wie Gesetze meist, aber es ist ein Instrument, um die Situation in Heimen zu begleiten, zu verbessern und gegebenenfalls auch glaubwürdig öffentlich zu machen.

 

Wie funktioniert das?

Grundlage ist der Heimbeirat, der von den Bewohnern des Heimes gewählt wird. In großen Heimen kann es sinnvoll sein in kleinen Gruppen organisiert zu sein, deshalb gilt:

Für Teile des Heims können eigene Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.

Der Heimbeirat ist nicht eine vom Träger des Heims widerwillig zu duldende Einrichtung, sondern,

Die Träger des Heims (Träger) haben auf die Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken. ... Die Träger haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im Heimbeirat aufzuklären.

Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse zum Heimgesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.

Die Mitglieder des Heimbeirates können nicht nur die Bewohner des Heims sein, sie haben zwar das alleinige Wahlrecht und das Recht für den Heimbeirat zu kandidieren, aber sie können auch andere Personen vorschlagen:

Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.

Nicht gewählt werden dürfen solche Personen, die in irgendeiner Weise in Verbindung zum Heimträger, zu den Pflegekassen, zum Sozialhilfeträger oder zur Heimaufsicht stehen

Was darf der Heimbeirat?
Ist er nur schmückendes Beiwerk und ein Gremium das keinen Einfluss hat?

Der Heimbeirat besitzt ein Mitwirkungsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht.

Mitwirkung bedeutet, dass der Heimbeirat vor einer Entscheidung des Heimträgers über eine den Heimbetrieb betreffende Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert werden muss.

Die vorgesehene Maßnahme muss also vorher mit ihm erör­tert werden. Anregungen und Bedenken müssen vom Heimträger in seine Überlegun­gen und Entscheidungen einbezogen werden.

Will der Heimträger diesen Anregungen und Bedenken nicht folgen, muss er dies begründen.

Der Heimbeirat hat folgende Kernaufgaben:

  1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
  2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
  3. die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern,
  4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten mitzuwirken in denen er beteiligt werden muss,
  5. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
  6. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.

Bei diesen Entscheidungen ist der Heimbeirat zu beteiligen:

  1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,
  2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
  3. Änderung der Entgelte des Heims,
  4. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
  5. Alltags- und Freizeitgestaltung,
  6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
  7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
  8. Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
  9. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
  10. umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,
  11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.

Das klingt nach einem kleineren Geschäftsbetrieb und ein bisschen Aufwand. Man wird dazu Rat brauchen, Hilfe durch Schreibkräfte und Büromaterial. Auch daran ist gedacht:

Soweit Kosten entstehen, die im Zusammenhang mit der Heimbeiratsarbeit stehen, muss diese der Heimträger übernehmen solche Kosten können z. B. entstehen durch:

  1. Zuteilung einer Schreibkraft zur Erledigung der Schreibarbeiten,
  2. Zuteilung einer Hilfskraft für sonstige Arbeiten wie z. B. Fertigen von Fotokopien, Verteilung von Rundschreiben, Aufhängen von Mitteilungen, Herrichten des Sit­zungsraums,
  3. Benutzung von Gerätschaften wie z. B. Fotokopiergerät, PC, Telefon, Telefax, Projek­tionsapparat,
  4. Benutzung von Material wie z. B. Papier, Briefumschläge, Porto,
  5. Nutzung von Räumen für die Heimbeiratssitzungen und Bewohnerversammlungen,
  6. Bereitstellung einer Anschlagtafel für Bekanntmachungen des Heimbeirats,
  7. Beschaffung von Informationen wie z. B. Bestellung von Broschüren, Zeitschriften, Nutzung von Internet, E­mail,
  8. Vermittlung von Kenntnissen zum Heimgesetz und seinen Verordnungen wie z. B. Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, Fortbildungslehrgängen,
  9. Anschaffung von Arbeitsmaterialien und Fahrten z. B. zur Heimaufsichtsbehörde, zu Informations­ und Fortbildungsveranstal­tungen, zum Meinungsaustausch mit anderen Heimbeiräten, zu fach­ und sachkun­digen Personen.
  10. Soweit den hinzugezogenen fach-­ und sachkundigen Personen oder den Dritten Ausla­gen entstehen, sind auch diese in angemessenem Umfang vom Heimträger zu überneh­men.

Eine Vergütung aus dem Heimhaushalt kann diesem Personenkreis vom Heimträ­ger aber nicht erstattet werden.

Es gibt viel mehr was dazu zu sagen wäre, aber es soll hier nur klar werden, dass es durchaus die Möglichkeit gibt sich auch selbst um die Zustände im Heim zu kümmern. Es reicht nicht aus, wenn man darauf wartet, dass die Verwaltung des Heimes oder der Aufsichtsbehörde tätig wird.

 

Eine gute Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es hier zum Download (.pdf)

Dort finden sich auch Service-Telefonnummern und Ansprechpartner per Email.

Aktualisiert am: Freitag, 23. Oktober 2009 um 15:31
 
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