GEZ Befreiung bei Pflegestufe
Achtung: Ab 2017 werden die bisherigen Pflegestufen durch „Pflegegrade“ ersetzt!
Allgemein
Der neue Staatsvertrag über die Rundfunkgebühren ab 2013 ist jetzt beschlossen und viele Behinderte, Pflegebdürftige und bisher von den Rundfunkgebühren befreite Menschen sind verunsichert.
Die Verunsicherung ist nicht unberechtigt, ergibt sich doch für manche erstmals eine Rundfunkgebührenpflicht.
Hier eine kurze Information zur neuen Situation.
Wer muss zahlen?
Wer ist befreit?
Wer muss einen Teilbeitrag (ein Drittel) zahlen?
Ab 2013 wird es einen Rundfunkbeitrag, der pro Wohnung geben. Die sogenannte sogenannten Haushaltsabgabe. Die neue Gebühr soll monatlich bei 17,98 Euro liegen und damit nicht über dem bisherigen Beitrag.
Wer bisher aufgrund des Merkmals RF im Schwerbehindertenausweis ganz von der Rundfunkgebühr befreit war muss ab 2013 die verminderte Gebühr (1/3 des normalen Beitrages) zahlen, wenn er nicht zu einer der folgenden Gruppen gehört:.
Befreit sind ganz:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Empfänger von Grundsicherung,
- Empfänger von Hilfe zur Pflege.
Ein Drittel zahlen alle anderen mit dem Merkmal RF.[/B]
Alle Befreiungen oder Ermäßigungen müssen, wie bisher auch, beantragt werden.
Geregelt ist das ganze hier:
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
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§4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes.
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22, soweit nicht Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
(a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
(b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
(c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, - Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopfer- fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landes- gesetzlichen Vorschriften,
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
- Taubblinde.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt[:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend [B]wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Anm. der Red.: Das entspricht den Voraussetzungen für das Merkmal RF)[/B]. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
- auf dessen Ehegatten,
- auf den eingetragenen Lebenspartner und
- auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.