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  2. Pflegeleistungen der Pflegekasse
  3. Pflegestufen

Pflegestufen

Achtung: Ab 2017 werden die bisherigen Pflegestufen durch „Pflegegrade“ ersetzt!

  • Leistungen der einzelnen Stufen:
    Pflegestufe 0
    Pflegestufe 1
    Pflegestufe 2
    Pflegestufe 3
    Pflegestufe für Kinder
  • Vorbereitung und beschaffen von Informationen
  • Umsetzung der Leistungen
  • Beantragen einer Pflegestufe
  • Widerspruch einer Pflegestufe
  • GEZ-Befreiung bei Pflegestufe?

Vorbereitung und beschaffen von Informationen

Bevor man einen Antrag bei der Pflegeversicherung auf eine Pflegestufe stellt sollte man sich über die Voraussetzungen und die eigene Situation informieren. Sonst fühlt man sich später unter Druck gesetzt und unfair behandelt, weil man das System nicht verstanden hat. Der wichtigste Anwendungsbereich der Pflegeversicherung ist die ambulante Pflege.

Zu einer guten Vorbereitung gehört, dass man sich über die notwendige und erbrachte Pflegeleistung im Klaren ist, dass man sich informiert wie das vom Gutachter später geprüft wird. Beides benötigt eine Zeit der Einarbeitung.
Achtung: Leistungen werden nicht rückwirkend gewährt, sondern vom Anfang des Monats der Beantragung an.

Berechtigter für die Leistungen der Pflegeversicherung und schon für den Antrag ist immer der Pflegebedürftige.
Denken Sie also rechtzeitig daran, dass die Pflegeperson, ein Vertrauter eine Vollmacht brauchen, wenn der Pflegebedürftige seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Was das Gesetz, und damit die Pflegekasse und der Gutachter unter „Pflege“ verstehen ist nicht unbedingt dasselbe, dass Sie und ich darunter verstehen. Also muss man wissen was Pflege im Sinne des Gesetzes ist. Das allein ist maßgeblich, es hat auch keinen Sinn darüber mit der Pflegekasse oder dem Gutachter zu diskutieren.

Der Begriff der „Pflege“ ist im Gesetz auf die dort als Grundpflege bezeichneten Begriffe eingeschänkt.
Allein die dafür täglich benötigte Zeit, die der Pflegende dafür aufwendet, entscheidet letztlich über die Pflegestufe.

    • Körperpflege: Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren.
    • Ernährung: Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung.Aufnahme der Nahrung/Getränke, umgangssprachlich „Füttern“.
    • Mobilität: im Wesentlichen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden.

Alles andere ist für die Bemessung der Pflegestufe weitgehend ohne Bedeutung. Dies sind die Punkte, die im Blickpunkt des Gutachters stehen.
Für die Zuordnung des Pflegebedarfs zu den drei amtlichen Pflegestufen ist der Bedarf im Bereich der Grundpflege maßgebend.

  1. In der Pflegestufe I müssen täglich auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, (Gesamt 90 Minuten)
  2.  in der Pflegestufe II müssen täglich auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, (Gesamt drei Stunden)
  3.  in der Pflegestufe III müssen täglich auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. (Gesamt fünf Stunden)

Die verbleibenden Zeiten neben der Grundpflege sind fast nie problematisch, da sie weitgehend als hauswirtschaftliche Leistungen anerkannt werden.
Eine Ausnahme bilden die Leistungen der Pflegestufe 0. Sie setzen eine sogenannte „Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ voraus.
Die Pflegekasse muss den Pflegebedürftigen, aber auch Angehörige und Lebenspartner umfassend berten. Diese Beratung betrifft nicht nur die Leistungen der Pflegekasse, sondern auch die Leistungen und Hilfen anderer Träger.
Die Beratung muss in für Sie verständlicher Weise und Sprache erfolgen.
Die Pflegekasse muss auch darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf die Übermittlung

    • des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit,
    • einer Rehabilitationsempfehlung,

haben.

Fazit: 

  1. Die eigene täglich erbrachte Leistung sorgfältig nach den Kriterien der Grundpflege erfassen.
    Dazu kann z.B. ein Pflegetagebuch nützlich sein.
  2. Lassen Sie sich in einem amtlichen Pflegestützpunkt beraten, nehmen Sie den Beratungsanspruch gegenüber der Pflegekasse wahr.
  3. Besorgen Sie sich die Unterlagen und Bewertungsrichtlinien die der Gutachter auch verwendet.
    Wenn Sie wissen wie er die Dinge einordnet, was er Sie fragen wird und warum, dann wird es leichter sein ihm die eigene Situation zu verdeutlichen.
    Sie bekommen alle Unterlagen dazu als Download beim MDK.


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Die Pflegestufen tabellarischer Leistungsüberblick

Tipp: Wenn Sie konkrete Zahlen eingeben wollen, um zu wissen was Sie bekommen, dann probieren Sie z.B. den Pflegegradrechner von pflege.de.

Pflegestufe 0

Engeschränkte Alltagskompetenz ist Leistungsvoraussetzung

Pflegegeld Grundleistung Endbetrag mit einfachem Betreuungsbetrag Endbetrag mit erhöhtem Betreuungsbetrag
Pflegegeld (Barleistung)    123 €
Betreuungsbetrag (§45b) 104 € 208 €
Mit zusätzlichen Leistungen
bei engeschränkter Alltagskompetenz
227 €  331 €
Zusätzlich in ambulant betreuten Wohngruppen +205 € 432 € 536 €
 Sachleistung Grundleistung Endbetrag einfacher Betreuungsb. Endbetrag erhöhter Betreuungsb.
Sachleistung    231 €
Betreuungsbetrag (§45b) 104 € 208 €
Mit zusätzlichen Leistungen bei engeschränkter Alltagskompetenz 335 €  439 €
Zusätzlich in ambulant betreuten Wohngruppen 205 € 540 € 644 €

Pflegestufe 1

Pflegegeld Grundleistung Endbetrag mit einfachem Betreuungsbetrag Endbetrag mit erhöhtem Betreuungsbetrag
Pflegegeld (Barleistung)    244 € + 72 €  + 72 €
Betreuungsbetrag (§45b) + 104 €  +208 €
Mit zusätzlichen Leistungen
bei engeschränkter Alltagskompetenz
420 €  524 €
Zusätzlich in ambulant betreuten Wohngruppen +205 € 625 € 729 €
Sachleistung Grundleistung Endbetrag mit einfachem Betreuungsbetrag Endbetrag mit erhöhtem Betreuungsbetrag
Sachleistung    468 € + 221€  +221 €
Betreuungsbetrag (§45b) + 104 €  +208 €
Mit zusätzlichen Leistungen
bei engeschränkter Alltagskompetenz
793 €  897 €
Zusätzlich in ambulant betreuten Wohngruppen +205 € 998 € 1.102 €

Pflegestufe 2

Pflegegeld Grundleistung Endbetrag mit einfachem Betreuungsbetrag Endbetrag mit erhöhtem Betreuungsbetrag
Pflegegeld (Barleistung)    458 €  +87  +87
Betreuungsbetrag (§45b) + 104 €  + 208 €
Mit zusätzlichen Leistungen
bei engeschränkter Alltagskompetenz
625 € 725 €
Zusätzlich in ambulant betreuten Wohngruppen +205 € 830 € 930 €
Sachleistung Grundleistung Endbetrag mit einfachem Betreuungsbetrag Endbetrag mit erhöhtem Betreuungsbetrag
Sachleistung    1.144 €  +154 €  + 154 €
Betreuungsbetrag (§45b) + 104 €  + 208 €
Mit zusätzlichen Leistungen
bei engeschränkter Alltagskompetenz
1.402 €  1.506 € 
Zusätzlich in ambulant betreuten Wohngruppen +205 € 1.607 € 1.711 €

Pflegestufe 3

Pflegegeld Grundleistung Endbetrag mit einfachem Betreuungsbetrag Endbetrag mit erhöhtem Betreuungsbetrag
Pflegegeld (Barleistung)    728 €  keine Zusatzleistung  keine Zusatzleistung
Betreuungsbetrag (§45b) + 104 € + 208 €
Mit zusätzlichen Leistungen
bei engeschränkter Alltagskompetenz
832 €  932 €
Zusätzlich in ambulant
betreuten Wohngruppen
+205 € 1.037 € 1.137 €
Sachleistung Grundleistung Endbetrag mit einfachem Betreuungsbetrag Endbetrag mit erhöhtem Betreuungsbetrag
Sachleistung    1.612 €   keine Zusatzleistung   keine Zusatzleistung
Betreuungsbetrag (§45b) + 104 € + 208 €
Härtefall (1.995 €) (+ 104 €) (+ 208 €)
Mit zusätzlichen Leistungen
bei engeschränkter Alltagskompetenz
1.716 € (Härtefall 2.099 €) 1.820 € (Härtefall 2.203 €)
Zusätzlich in ambulant betreuten Wohngruppen +205 € 1.921 € (2.304 €)  2.025 € (2.200 €)

Umsetzung der Leistungen

Die Leistungen der  Pflegeversicherung sollen „ergänzen“. Das definiert bereits, dass die Pflegeversicherung nur als Ergänzung zur ehrenamtlichen Pflege gedacht ist. Sie soll keine Vollversorgung garantieren und reicht dafür auch nicht aus.

Die wesentlichen Leistungen der Pflegekasse sind das Pflegegeld und die Sachleistung.
Das Pflegegeld ist ein Barbetrag der dem Pflegebedürftigen ausgezahlt wird.
Die Sachleistung ist eine Kostenerstattung für Leistungen wenn ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird.
Sie können beide Formen auch kombinieren (Kombileistung), also jeweils nur teilweise in Anspruch nehmen.

Welche Leistungen genau erbracht werden hängt von der jeweiligen Pflegestufe ab.

Berechtigter für die Leistungen der Pflegeversicherung ist immer der Pflegebedürftige.
Denken Sie also rechtzeitig daran, dass die Pflegeperson, ein Vertrauter eine Vollmacht brauchen, wenn der Pflegebedürftige seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Die Leistungen werden vom Monat an gezahlt, in dem der Antrag gestellt würde, also ggf. wird also auch nachgezahlt.

Neben den reinen monatlichen Geldleistungen gibt es aber auch noch weitere Ansprüche.

Das sind im wesentlichen die Leistungen der

Kurzzeitpflege
Tagespflege und Nachtpflege
Hilfsmittel
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen
Beiträge zur Rentenversicherung, Unfallversicherung der Pflegeperson.

 

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