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Pflegestufe 0

Achtung: Ab 2017 werden die bisherigen Pflegestufen durch „Pflegegrade“ ersetzt!

  • Voraussetzungen
  • Leistungen

Voraussetzungen bei Pflegestufe 0

Die allgemeinen Voraussetzungen:

Einstufung in eine der Pflegestufen (Eins bis Drei), oder ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht und auf Dauer ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht.
Mit anderen Worten, es muss einen Bedarf in Grundpflege geben, der Umfang ist nicht entscheidend.

Außerdem:

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hat in seinem Gutachten als Folge von Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

Was heißt das?

Es gibt eine Liste der Voraussetzungen im Gesetz:

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
  3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährden den Substanzen;
  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
  5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten (Anm. d. Red.: Erklärung weiter unten);
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
  9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
  12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
  13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Entscheidend ist der tatsächliche Hilfebedarf. Relativ sicher erfüllt sind die Voraussetzungen bei einer dieser Diagnosen:

Demenz,
Alzheimer Krankheit,
Altersverwirrtheit,
Mittel- bis hochgradiger Schwachsinn (Schwere Intelligenzminderung, Oligophrenie, Imbezillität),
Down-Syndrom (Trisomie 21).

Es müssen nicht alle der genannten Voraussetzungen erfüllt sein, sondern mindestens zwei aus der Liste. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter mindestens einen der Punkte 1. – 9. dauerhaft als erfüllt ansieht, und zusätzlich einen weiteren Punkt aus der Liste . Dabei ist es nicht mehr wichtig welcher es ist, er kann auch aus den Bereichen 10. – 12. sein.
Ein erhöhter Betreuungsbedarf ist gegeben, wenn ein weites, Merkmal der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 gegeben ist. Insgesamt also drei Bedingungen erfüllt sind.

Für die Beurteilung wann die Bedingungen der Ziffern 1 bis 13 erfüllt sind existieren Vorgaben. Diese Vorgaben sind nicht die einzig möglichen, geben aber einen deutlichen Anhalt dafür, wann die Bedingungen erfüllt sind und erleichtern die Beurteilung anderer Störungen.
Die Bedingungen sind erfüllt wenn der Pflegebedürftige z.B.:

unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);

  1. aus der Wohnung heraus drängt,
  2. immer wieder seine Kinder, Eltern außerhalb der Wohnung sucht bzw. zur Arbeit gehen möchte,
  3. planlos in der Wohnung umherläuft und sie dadurch verlässt.

Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;

  1. durch Eingriffe in den Straßenverkehr, wie unkontrolliertes Laufen auf der Straße, Anhalten von Autos oder Radfahrern sich selbst oder andere gefährdet,
  2. die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt und sich dadurch selbst gefährdet (Unterkühlung).

unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährden den Substanzen;

  1. Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkontrolliert anstellt ohne diese benutzen zu können/wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt,
  2. Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht,
  3. mit kochendem Wasser Zähne putzt,
  4. unangemessen mit offenem Feuer in der Wohnung umgeht,
  5. Zigaretten isst,
  6. unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien umgeht (z. B. Zäpfchen schluckt),
  7. verdorbene Lebensmittel isst.

tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;

  1. andere schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt, stößt, mit Gegenständen bewirft,
  2. eigenes oder fremdes Eigentum zerstört,
  3. in fremde Räume eindringt,
  4. sich selbst verletzt,
  5. andere ohne Grund beschimpft, beschuldigt.

im situativen Kontext inadäquates Verhalten;

  1. in die Wohnräume uriniert oder kotet (ohne ursächlichen Zusammenhang mit Harn oder Stuhlinkontinenz),
  2. einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen, ständiges An- und Auskleiden, Nesteln, Zupfen, waschende Bewegungen),
  3. Essen verschmiert, Kot isst oder diesen verschmiert,
  4. andere Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibitionistische Tendenzen,
  5. Gegenstände auch aus fremdem Eigentum (z. B. benutzte Unterwäsche, Essensreste, Geld) versteckt/verlegt oder sammelt,
  6. permanent ohne ersichtlichen Grund schreit oder ruft.

Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;

  1. Hunger und Durst nicht wahrnehmen oder äußern kann oder aufgrund mangelndem Hunger- und Durstgefühl bereit stehende Nahrung von sich aus nicht isst oder trinkt oder übermäßig alles zu sich nimmt, was er erreichen kann,
  2. aufgrund mangelndem Schmerzempfinden Verletzungen nicht wahrnimmt,
  3. Harn- und Stuhldrang nicht wahrnehmen und äußern kann und deshalb zu jedem Toilettengang aufgefordert werden muss,
  4. Schmerzen nicht äußern oder nicht lokalisieren kann.

Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung.

  1. den ganzen Tag apathisch im Bett verbringt,
  2. den Platz, an den er z. B. morgens durch die Pflegeperson hingesetzt wird, nicht aus eigenem Antrieb wieder verlässt,
  3. sich nicht aktivieren lässt,
  4. die Nahrung verweigert.

Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression oder Angststörung muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sein.

Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;

  1. vertraute Personen (z. B. Kinder, Ehemann/-frau, Pflegeperson) nicht wieder erkennt,
  2. mit (Wechsel-)Geld nicht oder nicht mehr umgehen kann,
  3. sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen Alltagsleistungen eingeschränkt ist,
  4. sein Zimmer in der Wohnung oder den Weg zurück zu seiner Wohnung nicht mehr findet,
  5. Absprachen nicht mehr einhalten kann, da er schon nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage ist sich daran zu erinnern.

Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;

  1. nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbunden mit Zunahme inadäquater Verhaltensweisen,
  2. nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehr bzw. Aufhebung des Tag-/Nacht-Rhythmus).

Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;

  1. eine regelmäßige und der Biografie angemessene Körperpflege, Ernährung oder Mobilität nicht mehr planen und durchführen kann,
  2. keine anderen Aktivitäten mehr planen und durchführen kann.

Hinweis: Hier sind nur Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu berücksichtigen, die nicht bereits unter 7 oder 8 erfasst worden sind.

Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;

  1. Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat,
  2. sich von Personen aus dem Fernsehen verfolgt oder bestohlen fühlt,
  3. Personenfotos für fremde Personen in seiner Wohnung hält,
  4. aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert oder Gift im Essen riecht/schmeckt,
  5. glaubt, dass fremde Personen auf der Straße ein Komplott gegen ihn schmieden,
  6. mit Nichtanwesenden schimpft oder redet,
  7. optische oder akustische Halluzinationen wahrnimmt.

ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;

zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) kann seine (positive) Entscheidung auch aufgrund der Aktenlage treffen, wenn bei der Begutachtung die erforderlichen Feststellungen bereits getroffen waren.


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Die Leistungen in der Pflegestufe 0

Ziel der „Pflegestufe Null“ für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ist es, für die pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung  zu schaffen und für die Pflegebedürftigen aktivierende Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen.

Wie werden die Angebote in Pflegestufe 0 erbracht?

Es gibt zwei verschiedene Leistungen: Pflegegeld und Pflegesachleistung.

Außerdem bleiben die bisherigen niedrigschwelligen Angebote erhalten. Hierbei sind die Pflegekassen verpflichtet eine Liste der zugelassenen Anbieter zur Verfügung zu stellen.

Engeschränkte Alltagskompetenz ist Leistungsvoraussetzung

Pflegegeld Grundleistung Endbetrag mit einfachem Betreuungsbetrag Endbetrag mit erhöhtem Betreuungsbetrag
Pflegegeld (Barleistung) 123 €
Betreuungsbetrag (§45b) 104 € 208 €
Mit zusätzlichen Leistungen
bei engeschränkter Alltagskompetenz
227 € 331 €
Zusätzlich in ambulant betreuten Wohngruppen +205 € 432 € 536 €
Sachleistung Grundleistung Endbetrag einfacher Betreuungsb. Endbetrag erhöhter Betreuungsb.
Sachleistung 231 €
Betreuungsbetrag (§45b) 104 € 208 €
Mit zusätzlichen Leistungen bei engeschränkter Alltagskompetenz 335 € 439 €
Zusätzlich in ambulant betreuten Wohngruppen 205 € 540 € 644 €

Für den Sachleistungsbetrag können durch den Pflegedienst auch häusliche Betreuungsleistungen erbracht werden.

Häusliche Betreuung umfasst Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließt insbesondere ein:

Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen.
Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags: Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur.
Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen.
Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-und Nacht-Rhythmus.

Solange die Betreuung im häuslichen Umfeld eines Anspruchsberechtigten oder seiner Familie stattfindet, können auch mehrere Anspruchsberechtigte die Leistung in Anspruch nehmen.
Das bedeutet, dass private Tagesgruppen möglich sind, die ihre Ansprüche zusammenlegen und sich so einzelne Familien, evtl. wechselseitig, entlasten können.

Voraussetzung ist immer, dass die Grundpflege gewährleistet ist.

Ausdrücklich anerkannt sind in Pflegestufe 0 folgende Leistungen

  • Pflegegeld (Barleistung),
  • Sachleistung,
  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Verhinderungspflege,
  • der Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Pflege Wohngemeinschaften, auch Anschubfinanzierung,
  • Pflegehilfsmittel und Umbauten (Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen),
  • der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.Die Pflegekassen verpflichtet eine Liste der zugelassenen Anbieter zur Verfügung zu stellen.

Niedrigschwellige Betreuungsangebote. Was sind das für Angebote?

  • Einzelbetreuung zur stunden-/tageweisen Entlastung in der häuslichen Umgebung
  • Musiktherapie
  • Ergotherapie
  • Gruppenbetreuung
  • Außenaktivitäten, Spaziergänge
  • Krisenintervention
  • auch möglich:
    Betreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Allerdings setzt dies einen Pflegekurs voraus (wird von der Pflegekasse angeboten) und muss im Einzelfall von der Pflegekasse anerkannt werden.

Kosten: Die Kosten der Leistungen sind sehr unterschiedlich und hängen von der Art der Leistung aber auch von der Finanzierung des Trägers selbst ab. Sie sollten zwischen 5€ und 12€ pro Stunde liegen.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Kosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege.

Hierbei können 104 € pro Monat erstattet werden. Wenn ein erhöhter Betreuungsbedarf anerkannt ist 208 € monatlich.

Können nicht in Anspruch genommene Leistungen später in Anspruch genommen werden?

Ja, die Leistungen müssen nicht kontinuierlich in Anspruch genommen werden. Leistungsansprüche können in das nächste Kalenderhalbjahr übernommen werden.

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