Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Achtung: Ab 2017 werden die bisherigen Pflegestufen durch „Pflegegrade“ ersetzt!
- Umbau von Wohnung und Haus
- Abgrenzung Hilfsmittel/Umbau
- Zuschuss für Umbauten steigt ab 1.1.2015
- Treppenlift: Anbieter im Vergleich
Umbau von Wohnung und Haus
Die Pflegekassen zahlen finanzielle Zuschüsse für „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ des Pflegebedürftigen, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass es die Möglichkeit gibt, nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit (nach Gewährung einer Pflegestufe) die Wohnung so anzupassen, dass sie weiterhin längerfristig genutzt werden kann.
Die typischen Umbauten für die Pflege zu Hquse sind: Badumbauten (Dusche statt Wanne), ebenerdiger Zugang zur Dusche, Türverbreiterungen für den Rollator oder den Rollstuhl, das Beseitigen von Türschwellen, Rampen.
Achtung: Haltegriffe, Toilettensitzerhöhungen können als Hilfsmittel selbständig verordnet werden.
Die Zuschüsse dürfen dabei einen Betrag je Maßnahme in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung (z. B. Pflegewohngemeinschaften)so ist der Gesamtzuschuss auf 16.000 € je Maßnahme begrenzt.
Oft gibt es in diesem Zusammenhang Streit um den Begriff der Maßnahme.
Bei der Frage was ist eine Maßnahme?
Was ist das eine neue Maßnahme?
Bekomme ich noch einmal einen Zuschuss?
Der Zuschuss kann auch mehrfach gewährt werden. Aber Badumbau, Türverbreiterungen, etc werden fast immer Bestandteil einer Maßnahme sein, die erforderlich ist, um die Wohnung des Pflegebedürftigen an seine Bedürfnisse anzupassen.
Maßnahme bezeichnet nicht jede einzelne Baumaßnahme, sondern die Gesamtheit der in einer bestimmten Situation sinnvollen, erforderlichen Anpassungen. Wird also in diesem Jahr der Badumbau durchgeführt, im nächsten Jahr die Rampe ans Haus gebaut und wieder ein Jahr später werden die Türen verbreitert, so sind dies keine jeweils neuen Maßnahmen, sondern es ist die stückweise Umsetzung einer Gesamtmaßnahme. Wenn alles diese Einzelumbauten bereits von Anfang an erforderlich waren, aber z.B. aus Kostengründen teilweise zurückgestellt wurden. Für diese Gesamtmaßnahme gibt es auch nur einmal den Zuschuss.
Alle Umbauten, die zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses, und damit auf Grund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs, erforderlich sind, gelten als eine Maßnahme, egal wann sie tatsächlich ausgeführt werden.
Es hat also keinen Sinn mit dem Treppenlift zu warten bis der Pflegebedürftige einen Rollstuhl braucht, um dann alles andere auch gleich anzupassen, weil dann die z.B. Türen zu schmal sind, die jetzt noch kein Problem darstellen. Es können nur Maßnahmen bezuschusst werden, die dem gegenwärtigen Bedarf des Pflegebedürftigen entsprechen, ändert sich der dann kann eine neue Maßnahme erforderlich sein, um den neuen, zusätzlichen Bedarf abzudecken.
Es können auch für Zuschüsse für „technische Hilfen im Haushalt“ bewilligt werden. Bei diesen „technischen Hilfsmitteln“ gilt die Besonderheit, dass sie ohne ärztliche Verordnung und auch andere Hilfsmittel als die des Hilfsmittelverzeichnisses bewilligt werden können.
Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.
Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 v. H. der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 v. H. seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Hat der Pflegebedürftige keine eigenen Einnahmen zum Lebensunterhalt, entfällt für ihn ein Eigenanteil.
Wichtig: Alle Maßnahmen für die ein Zuschuss beantragt werden soll müssen voher mit der Pflegeversicherung abgesprochen werden, der Zuschuss muss vor Beginn der Baumaßnahme beantragt sein.
Alle mietvertraglichen und baurechtlichen Fragen müssen auf Seiten des Pflegebedürftigen geklärt sein. Die Pflegeversicherung ist nicht für diese Fragen verantwortlich.
Wichtig: In einer Mietwohnung sind die Umbauten fast immer von der Genehmigung des Vermieters abhängig. Allerdings darf er die Genehmigung auch nur in Ausnahmefällen verweigern. Dafür hat er einen Anspruch auf Rückbau, wenn der Mieter auszieht. Der Vermieter kann hierfür eine Sicherheitsleistung verlangen, die den Rückbaukosten entspricht.
Der Einbau eines Treppenliftes in einem Gemeinschaftstreppenhaus wird in der Regel an den baurechtlichen Vorschriften über die Fluchtwege und notwendigen Treppenbreiten scheitern.
Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden.
§ 40 Abs 4 SGB XI
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Abgrenzung Hilfsmittel/Umbau
Es gibt Dinge, bei denen stellt sich eine Frage: Sind sie Hilfsmittel oder Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung, also Umbauten?
Die Frage ist wichtig, denn Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind in ihrer Höhe pro Maßnahme beschränkt, bei Hilfsmitteln gibt es dies Beschränkung nicht.
Grundsätzlich gilt, dass alles was fest in die Wohnung eingebaut wird, was bei einem Umzug nicht mitgenommen werden kann nicht zu den Hilfsmitteln zählt. Das Gesetz legt fest: Hilfsmittel umfassen die Hilfen, die getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können.
Insbesondere zählt zu den Hilfsmitteln nicht:
… in der Küche insbesondere die Veränderung der Höhen von Herd, Kühlschrank, Arbeitsplatte und Spüle, die Schaffung einer mit dem Rollstuhl unterfahrbaren Kücheneinrichtung, die Absenkung von Küchenoberschränken ggf mit maschineller Absenkvorrichtung oder die Schaffung von herausfahrbaren Unterschränken, im Bad der Einbau einer Dusche, wenn der Einstieg in eine Badewanne auch mit Hilfsmitteln nicht mehr ohne fremde Hilfe möglich ist, oder die Herstellung eines bodengleichen Zugangs zur Dusche oder im Schlafzimmer die Installation von Lichtschaltern und Steckdosen, die vom Bett aus zu erreichen sind.
…, wenn entweder der Einbau selbst mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist (zB rollstuhlgerechte Türverbreiterung) oder der Ausbau der Hilfe mit so erheblichen Substanzeinbußen verbunden wäre, dass die Mitnahme nicht sinnvoll erscheint.
Aber:
Kann eine Hilfe hingegen bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut und mit vertretbarem Anpassungsaufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden, steht die Verbindung mit dem Gebäude einer Qualifizierung als Hilfsmittel nicht entgegen.
Letztlich ist es damit noch immer sehr eine individuelle Abwägung des Einzelfalls.
Was bei einer Türverbreiterung, bei Steckdosen und Lichtschaltern noch offensichtlich ist, wird bei einem Treppenlist, der zu den Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung (Umbauten) zählt schon weniger offensichtlich. Zumal, wenn das BSG meint:
Die Gewährung einer Deckenliftanlage stellt sich nach keinem der dargelegten Kriterien als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs 4 SGB XI dar.
Alle eingerückten Zitate: BSG, Urteil vom 12. 8. 2009 – B 3 P 4/ 08 R
Zuschuss für Umbauten steigt ab 1.1.2015 – Aufpassen!
Ab dem 1. Januar 2015 werden die Zuschüsse für Umbauten deutlich gesteigert:
Von bisher bis zu 2.557 Euro auf zukünftig bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.
Das ist ein erfreulicher Fortschritt, man sollte allerdings mit seiner Pflegekasse vorher klären, was mit Umbauten geschieht, die schon jetzt beantragt und ggf. begonnen werden.
Es könnte sinnvoll sein die Maßnahmen ggf. erst im nächsten Jahr durchzuführen, um von der neuen Regelung zu profitieren.
Weitere Fördermöglichkeiten bei der KfW